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Vorgezogene Altersrente

Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze. Begriff aus der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und der betrieblichen Altersversorgung (bAV). Wird vorzeitig, d.h. vor Erreichen der Regelaltersgrenze, die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente bezogen, so kann nach § 6 BetrAVG auch eine vorzeitige betriebliche Altersleistung beansprucht werden, wenn die übrigen Leistungsvoraussetzungen der Versorgungsregelung erfüllt sind (Gleichlauf von gesetzlicher und betrieblicher Rente). Dies gilt sowohl für die Entgeltumwandlung als auch für die arbeitgeberfinanzierte Versorgung. Wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme können versicherungsmathematische Abschläge vereinbart werden. Dafür gilt Gestaltungsfreiheit, wobei die Billigkeit von Kürzungsregelungen (§ 315 III BGB), der Gleichbehandlungsgrundsatz, die Grundsätze der betrieblichen Übung sowie die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu berücksichtigen sind.

Autor(en): Sebastian B. Sattler

 

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