Ausgleichsberechnung für „Sach“ oft falsch

Rechtsanwalt Lutz Eggebrecht

img

Dass Versicherer bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs die so genannte Bruttodifferenzmethode nicht anwenden dürfen, war bereits Thema in der vergangenen VM-Ausgabe. Dieser Beitrag zum Urteil des OLG Köln vom 23. Oktober 2015 (Aktenzeichen: 19 U 43/15) untermauert das mit Beispielen. 

Dieser Inhalt steht nur registrierten und eingeloggten Abonnenten zur Verfügung.


Sie sind noch kein Abonnent des Versicherungsmagazins?

Sichern Sie sich jetzt alle Vorteile!

Alle Fachartikel der Ausgabe 3/2016