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Arbeitslosengeld II (ALG II)

1. Begriff: Steuerfinanzierte (Steuerfinanzierung) Leistung des Staats, die nach dem Fürsorgeprinzip gestaltet ist und gewährt wird. Dabei handelt es sich um ein im Zuge der im Volksmund sog. Hartz-IV-Reformen 2005 neu geschaffenes Instrument zur Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe, das die bis einschl. 2004 gewährte Arbeitslosenhilfe ersetzt und als Grundsicherung für Arbeitssuchende dient. Zentrale Änderungen sind neben dem Kreis der Leistungsberechtigten v.a. erweiterte Hinzuverdienstmöglichkeiten sowie die Orientierung der Leistungshöhe an der Bedürftigkeit, wohingegen bei der Arbeitslosenhilfe eine Orientierung am ehemaligen Arbeitsentgelt erfolgte. Dies sollte im Zusammenspiel mit der Verkürzung der Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes I (gesetzliche Arbeitslosenversicherung) zu einer rascheren Wiederaufnahme der Beschäftigung beitragen und die Langzeitarbeitslosigkeit reduzieren.

2. Rechtsgrundlage und Leistungsberechtigte: Gem. SGB II sind leistungsberechtigt: Personen, die a) das 15. Lebensjahr vollendet, aber noch nicht das gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht haben,
b) erwerbsfähig sind (mehr als drei Stunden täglich arbeiten können, vgl. § 8 SGB II),
c) hilfebedürftig sind und
d) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Nicht Erwerbsfähige, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen leben, erhalten das sog. Sozialgeld.

3. Leistungen: a) Leistungen zur Eingliederung in die Arbeitswelt: (1) An den individuellen Bedarf angepasst (Fallmanager, Eingliederungsvereinbarung), (2) zeitlich befristeter Zuschlag nach dem Bezug von ALG I zur Abfederung von Einkommenseinbußen, (3) Einstiegsgeld bei Aufnahme von Arbeit möglich.
b) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts: (1) ALG II für erwerbsfähige Hilfebedürftige, (2) Sozialgeld für erwerbslose Familienangehörige des ALG II-Beziehers, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben, (3) zusätzliche Gelder für Mehrbedarfe (bspw. Alleinerziehende), (4) vollständige Übernahme der angemessenen Wohnkosten.

4. Träger und Finanzierung: Gem. SGB II sollen die neuen Leistungen gemeinsam von der Bundesagentur für Arbeit und den Kommunen in sog. Arbeitsgemeinschaften erbracht werden. Davon abweichend haben sog. „Optionskommunen“ und Landkreise die Möglichkeit, Langzeitarbeitslose eigenverantwortlich zu betreuen. In wenigen Fällen nehmen Arbeitsagenturen und Kommunen ihre Aufgaben getrennt wahr, weil eine Arbeitsgemeinschaft nicht möglich oder gewünscht war. Der Bund finanziert die Leistungen für das ALG II, die Personal- und Verwaltungskosten der Bundesagentur für Arbeit und anteilig die Kosten für Unterkunft und Heizung. Die Kommunen tragen die Kosten für Unterkunft und Heizung abzüglich des Bundesanteils für spezielle Eingliederungsleistungen und einmalige Leistungen sowie für Personal und Sachmittel im Bereich der Wohnungsfürsorge.

Autor(en): Prof. Dr. Bernd Raffelhüschen, Prof. Dr. Christian Hagist, Dr. Arne Leifels

 

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