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Arzthonorar

1. Begriff: Entgelt des Arztes für die ärztliche Behandlung.

2. Abrechnungsverfahren: a) Erbringt der Arzt die Behandlung als Sachleistung (Sachleistungsprinzip), rechnet er die erbrachten Leistungen mit der zuständigen kassenärztlichen Vereinigung ab. Diese erhält von den Krankenkassen eine Gesamtvergütung für die Ärzte. Grundlage für die Abrechnung ist der Einheitliche Bewertungsmaßstab, in dem nahezu alle bei der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abrechenbaren ambulanten Leistungen und Leistungen der Psychotherapeuten aufgeführt sind. Aus dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab und dem zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Krankenkassen zu vereinbarenden regionalen Punktwert wird die regional geltende Euro-Gebührenordnung erstellt. Darin sind die Leistungen mit festen Euro-Beträgen versehen.
b) Beim Kostenerstattungsprinzip rechnet der Arzt die erbrachten Leistungen direkt mit den Patienten ab. Abrechnungsgrundlagen für die privatärztliche Behandlung sind die Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte (GOÄ/GOZ).

Autor(en): Dr. Eckhard Bloch

 

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