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Aufprall eines Luftfahrzeugs

1. Begriff: Versicherte Gefahr in verschiedenen Versicherungszweigen, u.a. in der verbundenen Wohngebäudeversicherung. Zum Aufprall eines Luftfahrzeugs gehören auch der Aufprall von Teilen des Luftfahrzeugs oder seiner Ladung. Luftfahrzeuge sind über § 1 Luftfahrtgesetz definiert.

2. Entwicklungen bzw. Geschichte: Die versicherte Gefahr „Aufprall eines Luftfahrzeugs“ ersetzt in modernen Versicherungsbedingungen den Absturz bzw. Anprall (un-)bemannter Flugkörper. Die Aufnahme der Schäden durch Aufprall eines Luftfahrzeugs entwickelte sich aus der Abgrenzungsproblematik zwischen Trümmerschäden, die ursprünglich nicht versichert waren, und Explosions- bzw. Brandschäden, die über die Gefahr Feuer gedeckt waren.

3. Abgrenzung: Feuerwerkskörper sind keine unbemannten Flugkörper oder Luftfahrzeuge.

Autor(en): Dr. Monika Sebold-Bender

 

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