Willkommen im Gabler Versicherungslexikon



Versicherungslexikon

Qualitätsgeprüftes Wissen + vollständig Online + kostenfrei: Das ist das Gabler Versicherungslexikon auf versicherungsmagazin.de

Jetzt neu: Die 2. Auflage wurde komplett überarbeitet und um über 400 neue Begriffe ergänzt.

Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)

1. Begriff: Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern. Regelt die Versorgung der Bundesbeamten und der Beamten der Länder, der Gemeinden sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen.

2. Historie und Entwicklungen: Die einheitliche Regelung der Versorgung für alle Beamte in allen Gebietskörperschaften durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrats erfolgte nach einer Verfassungsänderung vom 18.3.1971 (BGBl. I S. 206). Damals wurde die einheitliche Regelungskompetenz für die Versorgung geschaffen, um eine Zersplitterung des Alterssicherungsrechts in den verschiedenen Gebietskörperschaften zu verhindern. Mit der „Förderalismusreform I“ wurde allerdings im Jahr 2006 die Regelung der Alterssicherung der Landes- und Kommunalbeamten auf die Länder übertragen. Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, das am 31.8.2006 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 2034 ff.) veröffentlicht wurde und am 1.9.2006 in Kraft getreten ist, steht dem Bund nicht mehr das Recht zu, die Beamtenversorgung bundeseinheitlich für alle Beamte der Länder, Gemeinden sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen zu regeln. Mit der Einführung des Art. 74 I Nr. 27 GG haben seit September 2006 der Bund und die Länder die Gesetzgebungskompetenz für das Beamtenversorgungsrecht jeweils eigenständig. Beachtlich ist jedoch, dass nach Art. 125a GG das als Bundesrecht erlassene Recht – also das BeamtVG – solange weiter gilt, wie es nicht durch Neurecht, z.B. durch ein neues Versorgungsrecht für Landesbeamte, ersetzt wird. In der Praxis bedeutet dies, dass das bisherige BeamtVG i.d.F. von Ende August 2006 eingefroren wurde – also in seinem Inhalt nicht mehr mit Wirkung für alle Beamte in Deutschland veränderlich ist.

3. Zahl der Versorgungsempfänger nach dem BeamtVG: Am 1. Januar 2008 erhielteninsgesamt 1,439 Mio. Ruhegehaltsempfänger, Witwen/Witwer und Waisen Versorgungsbezüge auf der Grundlage des BeamtVG (Stand: Februar 2009 ).

Autor(en): Klaus Dauderstädt, Peter Heesen

 

260px 77px