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Beitragsfreistellung

Einstellung der Zahlung laufender Beiträge für einen Versicherungsvertrag aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer. Das Recht zur Beitragsfreistellung kommt v.a. in der Lebensversicherung vor. Die Beitragsfreistellung kann planmäßig erfolgen. In diesem Fall wird der Vertrag ohne Kürzung der Versicherungsleistungen fortgeführt. Sofern der Versicherungsnehmer von seinem gesetzlichen oder vertraglichen Recht der außerplanmäßigen Beitragsfreistellung Gebrauch macht, wird die Versicherungsleistung um die künftig nicht mehr entrichteten Beiträge und verminderten Zinserträge reduziert. In der Lebensversicherung wird die ursprüngliche Versicherungssumme auf eine neu zu berechnende beitragsfreie Versicherungssumme herabgesetzt. Soll der Versicherungsschutz später wieder aufleben, ist meist eine erneute Gesundheitsprüfung erforderlich. Verbreitet sind Vertragsgestaltungen, die dem Versicherungsnehmer unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. bei vorübergehender Arbeitslosigkeit oder akutem Finanzbedarf) temporär eine Beitragsfreistellung mit der Option anbieten, bis zum Ende der Periode den ursprünglichen Versicherungsschutz ohne erneute Gesundheitsprüfung wieder aufleben zu lassen.

Autor(en): Prof. Dr. Kurt Wolfsdorf

 

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