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Lebensversicherung

1. Begriff: Vertrag zwischen einem Lebensversicherungsunternehmen und einem Versicherungsnehmer, bei dem sich das Lebensversicherungsunternehmen gegen Zahlung eines Einmalbeitrags oder laufender Beiträge verpflichtet, jeweils während der Vertragslaufzeit im Fall des Ablebens einer versicherten Person oder mehrerer versicherter Personen oder im Fall des Erlebens vorher definierter Zeitpunkte (z.B. Rentenzahlungstermine) bestimmte Geldbeträge zu leisten. Oftmals sind weitere Risiken mitversichert oder selbstständig in einem Vertrag mit dem Lebensversicherungsunternehmen gedeckt (z.B. Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit, Pflegebedürftigkeit).

2. Weitere Merkmale: In der klassischen Lebensversicherung sind sämtliche garantierte Leistungen der Vertragsparteien zu Beginn des Vertrags für die gesamte Laufzeit, die mehrere Jahrzehnte betragen kann, fest vereinbart (abzugrenzen z.B. von der Fondsgebundenen Lebensversicherung, der Fondsgebundenen Rentenversicherung, der Indexgebundenen Lebensversicherung und/oder von Hybridprodukten). Das Lebensversicherungsunternehmen kalkuliert auf der Basis gegebener Sterbewahrscheinlichkeiten, eines Zinssatzes für die Kapitalanlagen der Gesellschaft (die aus den Sparprämien der Versicherungsnehmer finanziert werden) sowie der erwarteten Betriebskosten die Versicherungsleistungen und die Beiträge (Prämienkalkulation). Es übernimmt damit das Risiko, aus den eingezahlten Beiträgen und den erwirtschafteten Kapitalanlageerträgen die Leistungen erbringen und alle Betriebskosten decken zu können. Häufig wird der Begriff Lebensversicherung in Abgrenzung zur privaten Rentenversicherung nur für Vertragsformen verwendet, die eine Leistung ausschließlich im Todesfall oder bei Erleben des Vertragsendes vorsehen, die also insbesondere keine Rentenzahlungen vorsehen. Wird die Versicherung für den Fall des Todes einer anderen Person genommen und übersteigt die Todesfallleistung die gewöhnlichen Beerdigungskosten, ist zur Wirksamkeit des Vertrags die schriftliche Einwilligung der versicherten Person (Versicherter) erforderlich (§ 150 II VVG).

Autor(en): Prof. Dr. Kurt Wolfsdorf

 

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