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Pflegebedürftigkeit

1. Begriff: Pflegebedürftigkeit wird in § 14 SGB XI definiert und ist nicht auf die Alterspflege begrenzt, sondern berücksichtigt auch die Pflegebedürftigkeit von Kindern, behinderten oder kranken Menschen. Pflegebedürftigkeit liegt demnach vor, wenn eine Person wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des Alltags auf Dauer, voraussichtlich aber mindestens sechs Monate lang, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedarf. Verrichtungen des täglichen Lebens sind Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung stehen. Die Definition nennt die Voraussetzungen, die zu erfüllen sind, um Versicherungsleistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung (GPV) beziehen zu können. Versicherer, die Pflegezusatzversicherungen anbieten, können alternative oder zusätzliche Definitionen der Pflegebedürftigkeit in ihre Versicherungsbedingungen aufnehmen.

2. Weitere Merkmale: Um die Schwere der Pflegebedürftigkeit zu ermitteln, werden im privaten wie im sozialen Pflegepflichtversicherungsbereich sog. Aktivitäten des täglichen Lebens („Activities of Daily Living”, kurz: ADL) betrachtet, die in die o.g. vier Gruppen – Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung – unterteilt sind. Die Leistungen aus der GPV sind entsprechend der Beurteilung des Grads der Pflegebedürftigkeit (Pflegestufen gem. § 15 SGB XI) und der Art der Pflege (ambulante Pflege, stationäre Pflege) gestaffelt. Der Grad der Pflegebedürftigkeit wird über die Kombination aus ADL-Abhängigkeit (ADL-Punktesystem) und täglicher Mindestpflegedauer ermittelt. Die Pflegebedürftigkeit wird in der deutschen sozialen Pflegepflichtversicherung vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen für die gesetzlich Versicherten bzw. von der Gesellschaft Medicproof im Bereich der privaten Pflegepflichtversicherung geprüft.

3. Ausblick: Mit der Umstellung der Pflegestufen auf Pflegegrade im Rahmen des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes wird der Begriff der Pflegebedürftigkeit neu definiert. Da sich im aktuellen System die Höhe der gesetzlichen Pflegeleistungen hauptsächlich durch den Umfang der körperlichen Beeinträchtigungen bestimmt, wurde bei der Ausarbeitung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs darauf geachtet, dass zukünftig auch physische und psychische bzw. kognitive Einschränkungen gleichbereichtigt berücksichtigt werden. Dadurch rückt bei der Begutachtung vor allem die Alltagskompetenz sowie der Grad der Selbstständigkeit in den Vordergrund.

Autor(en): Rainer M. Jacobus

 

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