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Ambulante Pflege

Häusliche Pflege.

1. Begriff:
Pflege und Betreuung eines Pflegebedürftigen in der häuslichen Umgebung. Dies kann der eigene Haushalt, der Haushalt der Pflegeperson oder ein Haushalt sein, in den der Pflegebedürftige aufgenommen wurde. Als häusliche Umgebung gilt auch, wenn der Pflegebedürftige in einem Altenwohnheim oder einer Altenwohnung lebt.

2. Leistungen: Zu unterscheiden sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach §§ 36 ff. SGB XI von Leistungen der häuslichen Krankenpflege und Haushaltshilfen nach §§ 37 und 38 SGB V. Die Leistungen der Pflegekasse nach dem SGB XI bestehen in einer Sachleistung, die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung umfasst, oder in einer Geldleistung, dem Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen. Beide Arten von Leistungen können jeweils teilweise in Anspruch genommen und so miteinander kombiniert werden. Die Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach dem SGB V umfassen die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung. Sie sind ärztlich delegierte Maßnahmen, die einer Verordnung bedürfen, von Patienten beantragt und von der Krankenkasse vorab genehmigt werden müssen.

3. Leistungserbringer und Vergütung/Finanzierung: Die ambulante Pflege kann sowohl durch Personen aus dem sozialen Umfeld der zu pflegenden Person (Angehörige oder sonstige Personen, siehe auch Angehörigenpflege) als auch, teilweise oder vollständig, durch Pflegefachpersonal (ambulante Pflegedienste, Sozialstationen) ausgeführt werden. Wird die ambulante Pflege von Personen aus dem sozialen Umfeld geleistet, so erhält die zu pflegende Person als Leistung der sozialen Pflegeversicherung (SPV) ein in Abhängigkeit von der zuerkannten Pflegestufe variierendes pauschales Pflegegeld zur freien Verfügung. Bei Inanspruchnahme professioneller Dienste wird die teilweise oder vollständige Kostenübernahme direkt zwischen dem Pflegedienstleister und der Pflegekasse bzw. dem privaten Krankenversicherer geregelt. Die entsprechend der Pflegestufe variierende pauschale Zahlung an den Pflegedienstleister setzt voraus, dass zwischen ihm und der Pflegekasse bzw. dem privaten Krankenversicherer ein Versorgungsvertrag besteht. Die ambulante Pflege stellt in diesem Fall eine Pflegesachleistung dar.

4. Bedeutung: Die Förderung der ambulanten Pflege ist ein besonderes Anliegen der GPV. Deshalb regelt § 3 SGB XI, dass die GPV mit ihren Leistungen vorrangig die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft der Angehörigen und Nachbarn unterstützen soll, damit die Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben können.

Autor(en): Dr. Eckhard Bloch

 

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