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Pflegesachleistungen

1. Begriff: Leistungen der sozialen Pflegeversicherung (SPV), die von zugelassenen ambulanten Pflegediensten im Rahmen der ambulanten Pflege in der häuslichen Umgebung erbracht werden. Sie umfassen Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung. Im Einzelnen handelt es sich um Hilfeleistungen bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens, die in § 14 IV SGB XI aufgeführt sind

2. Umfang: Bis zu welchem Geldwert der Pflegebedürftige Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen kann, richtet sich nach dem Umfang der Pflegebedürftigkeit, die in vier Pflegestufen eingeteilt ist. Bei Pflegestufe 0 können Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 231 Euro, bei Pflegestufe I bis zu einem Gesamtwert von 468 Euro (liegt zusätzlich eine demenzielle Erkrankung vor, bis zu 689 Euro), bei Pflegestufe II bis zu einem Gesamtwert von 1.144 Euro (liegt zusätzlich eine demenzielle Erkrankung vor, bis zu 1.298 Euro) und bei Pflegestufe III bis zu einem Gesamtwert von 1.612 Euro in Anspruch genommen werden. In besonderen Härtefällen, in denen der Hilfebedarf das übliche Maß der Pflegestufe III weit übersteigt, sind Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 1.995 Euro möglich (§ 36 SGB XI).

Autor(en): Dr. Eckhard Bloch

 

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