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Deponierungspflicht

1. Begriff: Durch Gesetz (Aufsichts- oder Handelsrecht) oder Vertrag begründete Pflicht des Rückversicherers, für Forderungen des Erstversicherers aus dem Rückversicherungsverhältnis Vermögenswerte beim Erstversicherer oder bei einem Dritten zugunsten des Erstversicherers zu hinterlegen (eine andere Form der Besicherung erfolgt häufig auch durch einen Letter of Credit).

2. Merkmale: Mit der häufig im Auslandsgeschäft angewendeten Deponierungspflicht wird das Delkredererisiko für den Erstversicherer verringert oder vollständig eliminiert. Daneben werden finanz- und erfolgswirtschaftliche Ziele (Zinsarbitrage) verfolgt.

3. Aktuelle Entwicklungen: Seit der vollständigen Umsetzung der Richtlinie 2005/68/EG („Rückversicherungsrichtlinie“) dürfen von den Mitgliedsstaaten Depots von in der Gemeinschaft zugelassenen Rückversicherern zur Besicherung noch nicht verdienter Prämien und noch nicht abgewickelter Schadenfälle nicht mehr verlangt werden (Art. 57 (III) bzw. 60 (VI), die spätestens zum 10.12.2008 umzusetzen waren, Art. 63). Diese Vorgabe wurde in Deutschland mit einer Änderung des § 67 VAG a.F. bereits im Jahr 2007 berücksichtigt.

Autor(en): Dr. Michael Pickel

 

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