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Prämien

Beiträge.

I. Privatversicherung:1. Begriff: Preise für Versicherungsprodukte. Zugleich sind die „Beiträge“ ein versicherungstechnischer Ertragsposten in der Rechnungslegung, genauer in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) von Versicherungsunternehmen. (Hinweise: a) Vielfach wird in der Privatversicherung der Begriff „Beitrag“ synonym zur Prämie verwendet. Dabei kommt der Beitragsbegriff häufig – z.B. in der Rechnungslegung – auch in den Rechtsgrundlagen zur Anwendung. Beim Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ist der Beitrag zugleich sowohl der Preis für das Versicherungsprodukt als auch der Mitgliedsbeitrag.
b) Vor diesem Hintergrund werden die Begriffe „Prämie“ und „Beitrag“ als solche und in den diversen Begriffskombinationen auch im vorliegenden Versicherungslexikon weitgehend synonym angewandt. Gründe liegen darin, dass sich in verschiedenen Zusammenhängen teilweise der eine und teilweise der andere Begriff als Terminus technicus eingebürgert hat, selbst wenn die gleichen Sachverhalte gemeint sind, oder dass Rechtsgrundlagen (s.o.) zu einer bestimmten Begriffsverwendung zwingen. Eine saubere Abgrenzung zwischen den beidenBegriffen ist von daher gar nicht möglich.).

2. Bemessung und Zusammensetzung: In der Privatversicherung werden die Prämien i.Allg. anhand des Risikos bemessen (versicherungstechnisches Äquivalenzprinzip). In diesem Fall setzt sich die Prämie für ein versichertes zufälliges Risiko  aus mehreren Bestandteilen zusammen. Grundlage ist die Nettoprämie (Erwartungswert), die um einen Risikozuschlag erhöht wird und damit zusammen die Risikoprämie ergibt. Die Risikoprämie dient zur Deckung von Risikokosten. Durch weitere Zuschläge zur Deckung von Betriebskosten und Kapitalkosten ergibt sich aus der Risikoprämie die Bruttoprämie. Eine andere Unterscheidung differenziert die Brutto- und die Nettoprämie je nachdem, ob es sich um die Prämie vor oder nach Inanspruchnahme einer Rückversicherung handelt (s.u.).

3. Zahlungsweise: Die Prämie kann periodisch wiederkehrend (laufende Beiträge, bspw. monats-, quartals- oder jahresweise) oder als Einmalzahlung (Einmalbeitrag) entrichtet werden. Bei Zahlungsverzug kann es zum Verlust des Versicherungsschutzes durch Kündigung des Vertrags seitens des Versicherungsunternehmens kommen, in manchen Fällen ist auch eine Prämienstundung (Beitragsstundung) möglich.

4. Abgrenzungen: a) Gebuchte vs. verdiente Beiträge: Während die gebuchten Beiträge sämtliche im Geschäftsjahr fälligen Beiträge der Versicherungsnehmer umfassen, beschreiben die verdienten Beiträge den Teil der im Geschäftsjahr oder in Vorjahren fällig gewordenen Beiträge, der der Risikotragung im Geschäftsjahr dient (zeitliche Zurechnung der Beiträge zum jeweiligen Geschäftsjahr). Der Ausweis in der GuV erfolgt nach dem Umsatzsaldoprinzip. Nicht in der Periode verdiente Beiträge werden über die Rückstellung für Beitragsüberträge zeitlich abgegrenzt.
b) Bruttoprämie vs. Nettoprämie: Während unter der Bruttoprämie die Gesamtprämie aus dem Versicherungsvertrag mit dem Versicherungsnehmer bezeichnet ist, umfasst die Nettoprämie die Größe nach Abzug der abgegebenen Rückversicherungsprämie. Der Ausweis in der GuV erfolgt nach dem modifizierten Nettoprinzip.

5. Behandlung in der Rechnungslegung: a) Für Zwecke der handelsrechtlichen Rechnungslegung werden ausgehend von den gebuchten Bruttobeiträgen die verdienten Nettobeiträge als periodisierter (Netto-)Ertrag ermittelt.
b) Gemäß Formblatt 2 und 3 RechVersV enthält der GuV-Posten „Verdiente Beiträge für eigene Rechnung“ vier Unterpositionen: Die Position „a) Gebuchte Bruttobeiträge“ wird offen mit „b) Abgegebene Rückversicherungsbeiträge“ saldiert. Die Position „c) Veränderung der Bruttobeitragsüberträge“ wird offen mit „d) Veränderung des Anteils der Rückversicherer an den Bruttobeiträgen“ saldiert.
c) Die inhaltliche Spezifizierung des GuV-Postens erfolgt nach den §§ 36 f. RechVersV. Postenspezifische Anhangangaben in Abhängigkeit von der Art des betriebenen Versicherungsgeschäfts ergeben sich aus § 51 RechVersV.

II. Sozialversicherung: Beiträge, siehe auch Beitragsrückerstattung.

Autor(en): Dr. Frank Ellenbürger, Dr. Joachim Kölschbach

 

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