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Versicherungslexikon

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Jetzt neu: Die 2. Auflage wurde komplett überarbeitet und um über 400 neue Begriffe ergänzt.

Beiträge

I. Privatversicherung: Prämien.

II. Sozialversicherung: 1. Begriff: Geldbeträge, die von Arbeitnehmern (Arbeitnehmeranteil), deren Arbeitgebern (Arbeitgeberanteil) und sonstigen dazu verpflichteten Personengruppen an die Träger der Sozialversicherung gezahlt werden. (Hinweise: a) Vielfach wird in der Privatversicherung der Begriff „Beitrag“ synonym zur Prämie verwendet. Dabei kommt der Beitragsbegriff häufig – z.B. in der Rechnungslegung – auch in den Rechtsgrundlagen zur Anwendung. Beim Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ist der Beitrag zugleich sowohl der Preis für das Versicherungsprodukt als auch der Mitgliedsbeitrag.
b) Vor diesem Hintergrund werden die Begriffe „Prämie“ und „Beitrag“ als solche und in den diversen Begriffskombinationen auch im vorliegenden Versicherungslexikon weitgehend synonym angewandt. Gründe liegen darin, dass sich in verschiedenen Zusammenhängen teilweise der eine und teilweise der andere Begriff als Terminus technicus eingebürgert hat, selbst wenn die gleichen Sachverhalte gemeint sind, oder dass Rechtsgrundlagen (s.o.) zu einer bestimmten Begriffsverwendung zwingen. Eine saubere Abgrenzung zwischen den beidenBegriffen ist von daher gar nicht möglich.).

2. Beitragszahler: Beiträge werden von sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, freiwillig Versicherten sowie Arbeitgebern geleistet, wobei die Entrichtung (Quellenabzug) i.Allg. dem Arbeitgeber obliegt.

3. Beitragshöhe: Die Bemessung der Beiträge erfolgt im Fall der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung, der gesetzlichen Pflegeversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe des Produkts aus allgemeinem Beitragssatz und dem individuellen sozialversicherungspflichtigen Einkommen bis hin zu einer bestimmten Beitragsbemessungsgrenze. Die Berechnung der Höhe des Beitragssatzes erfolgt dabei i.d.R. nach dem Umlageverfahren. Im Fall der gesetzlichen Unfallversicherung werden die Beiträge allein vom Arbeitgeber entrichtet (i.d.R. abhängig von Lohnsumme und Gefahrenklasse).

4. Bedeutung: Beiträge sind die Hauptform der Finanzierung der Sozialversicherung.

Autor(en): Prof. Dr. Bernd Raffelhüschen, Prof. Dr. Christian Hagist, Dr. Arne Leifels

 

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