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Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG)

Der VVaG ist ein rechtsfähiger wirtschaftlicher Spezialverein, dessen Geschäftszweck in der Versicherung seiner (Vereins‑)Mitglieder nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit besteht. Als Versicherungsunternehmen unterliegt der VVaG der Versicherungsaufsicht. Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), beim kleineren Verein kann dies alternativ auch eine Landesaufsichtsbehörde sein. Der VVaG ist eine juristische Person und wird im Handelsregister eingetragen. Das Unternehmensverfassungsrecht des VVaG bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 171 – 210 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), die in vielen Bereichen auf das Aktienrecht verweisen. Der VVaG kann nur durch Gründung, nicht durch Umwandlung entstehen. Mangels ausdrücklicher Regelung der Gründungsvoraussetzungen im VAG wird die notwendige Anzahl der Gründungsmitglieder nicht einheitlich beurteilt. Überwiegend werden in analoger Anwendung der §§ 54, 705 BGB zwei Gründer als ausreichend angesehen. Einer abweichenden Meinung zufolge werden entsprechend § 56 BGB sieben Gründungsmitglieder für erforderlich gehalten. Gründungsvoraussetzung ist die Zeichnung eines Gründungsstocks zur Deckung der mit der Vereinserrichtung verbundenen Kosten durch die Garanten, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen (§ 178 VAG) sowie die Errichtung eines Organisationsfonds (§ 9 II Nr. 5 VAG). Die Firma des VVaG muss einen entsprechenden Rechtsformzusatz enthalten (§ 174 VAG), in der Praxis häufig „a.G.“. Rechtsfähig wird der VVaG mit Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb durch die Aufsichtsbehörde (§ 171 VAG). Mitglied des VVaG kann nur werden, wer ein Versicherungsverhältnis mit dem VVaG begründet (§ 176 VAG). Die Mitgliedschaft endet i.d.R. mit der Beendigung des Versicherungsvertrags. Die einheitlichen Rechtsbeziehungen zwischen VVaG und Vereinsmitglied haben daher grundsätzlich einen Doppelcharakter: das Versicherungsverhältnis mit der Stellung als Kunde einerseits und das Mitgliedschaftsverhältnis mit der Eigentümerstellung andererseits. Für die Gestaltung der Rechtsbeziehungen sieht das VAG eine weitreichende Satzungsfreiheit für VVaG vor. Die drei gesetzlich notwendigen Organe des VVaG sind der Vorstand als Geschäftsführungsorgan, der Aufsichtsrat zur Kontrolle des Vorstands sowie die oberste Vertretung als oberstes Organ (§ 184 VAG). Die Oberste Vertretung kann durch die Satzung des jeweiligen VVaG in Form der Mitglieder(voll)versammlung oder der Mitgliedervertreterversammlung ausgestaltet werden. Mangels gesetzlicher Vorgaben unterliegen auch die Wahl und die Zusammensetzung der Mitgliedervertreterversammlung der Satzungsautonomie des VVaG.

In mitbestimmungsrechtlicher Hinsicht gelten bei der betrieblichen Mitbestimmung, also für den Betriebsrat, nach dem Betriebsverfassungsgesetz keine rechtsformspezifischen Besonderheiten. Für die unternehmerische Mitbestimmung, also die Beteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, gilt das Drittelbeteiligungsgesetz (kurz: DrittelbG, vormals Betriebsverfassungsgesetz 1952, kurz: BetrVG). Der Aufsichtsrat eines VVaG mit mehr als 500 Arbeitnehmern ist danach zu einem Drittel mit Arbeitnehmervertretern zu besetzen. Das Mitbestimmungsgesetz, das bei mehr als 2.000 regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmern eine paritätische Besetzung des Aufsichtsrats vorsieht, findet auf VVaG keine Anwendung. Das heißt es bleibt beim VVaG auch dann bei der vorgenannten drittelparitätischen Mitbestimmung, wenn der im Mitbestimmungsgesetz genannte Schwellenwert überschritten wird. Sind in einem VVaG weniger als 500 Mitarbeiter beschäftigt, dann entfällt die Arbeitnehmermitbestimmung im Aufsichtsrat.

Auch steuerlich bestehen Besonderheiten. So kann die Doppelfunktion des Versicherungsnehmers als Vereinsmitglied und zugleich „Gesellschafter“ des VVaG dazu führen, dass die Finanzverwaltung bei einem mehrjährigen versicherungstechnischen Fehlbetrag in einer Sparte zur Annahme einer steuerlich verdeckten Gewinnausschüttung gelangt. Darüber hinaus können VVaG, die in der Form des Gleichordnungskonzerns nach § 18 II AktG kooperieren, keine umsatzsteuerliche Organschaft bilden. Die Bildung eines reinen VVaG-Unterordnungskonzerns scheidet aus, da VVaG wegen der Eigentümerstellung der Mitglieder rechtsformbedingt nicht Tochtergesellschaft sein können. Schließlich bedarf es bei einzelnen Doppelbesteuerungsabkommen zusätzlicher Verständigungsprotokolle, um VVaG in den Kreis der abkommensberechtigten Unternehmen aufzunehmen. Dies ist erforderlich, da VVaG mitunter nicht die DBA-spezifische Definition der Kapitalgesellschaft erfüllen.

Dem Personalitätsprinzip der VVaG entspringt der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Mitglieder (§ 177 VAG). Die VVaG heben sich insoweit von den übrigen Versicherungsunternehmen ab, für die kein allgemeines Gleichbehandlungsgebot gegenüber ihren Versicherungsnehmern gilt. Bei der Tarifgestaltung sind Mitglieder als Versicherungsnehmer ebenso gleich zu behandeln wie bei der Schadenregulierung. Das Gleichbehandlungsgebot bedeutet allerdings nicht, dass Gleichheit aller Mitglieder besteht. Eine Differenzierung ist möglich, wenn unterschiedliche Sachverhalte und sachlich zu rechtfertigende Gründe vorliegen. Auch besteht für VVaG nach § 197 VAG die Möglichkeit der Bedingungs- und Beitragsanpassung. Während grundsätzlich ein Eingriff von einer Vertragspartei in einen (Versicherungs‑)Vertrag nur mit Zustimmung des Vertragspartners (Versicherungsnehmer) möglich ist, macht das VAG für VVaG hiervon eine Ausnahme. Ein Änderungsvertrag ist entbehrlich, wenn die Satzung im Einklang mit den AGB-Vorschriften für bestimmte Tarife vorsieht, dass diese durch ein ermächtigungsfähiges Organ (oberste Vertretung) geändert werden können. Die Mitglieder haften nicht für die Verbindlichkeiten des Vereins (§ 175 VAG). In der Wahl des Beitragssystems ist der VVaG frei. Dies ist durch Satzung festzulegen (§ 179 VAG). Überwiegend wird das System der festen Vorausbeiträge gewählt, jedoch finden sich unter bestimmten Voraussetzungen auch das Umlageverfahren und die Nachschusspflicht. Die Mitglieder als Träger des Versicherungsvereins haben grundsätzlich Anspruch auf eine Überschussbeteiligung aus dem Gewinn (§ 194 VAG). Ein überhobener Beitrag ist den Mitgliedern zurückzuerstatten. In der Praxis bedeutet dies indes nicht, dass den Versicherungsvereinen die Gewinnverwendung durch Thesaurierung zur Verbesserung ihrer Eigenkapitalausstattung verwehrt ist. Eine komfortable Eigenkapitalausstattung gewährleistet den Mitgliedern sicheren und günstigen Versicherungsschutz. Zu einem effizienten Betrieb des Versicherungsgeschäfts gehört deshalb auch eine ausreichende Dotierung der Rücklagen zur Stärkung des Eigenkapitals. Dabei wird Eigenkapital außer für Solvenzzwecke auch für strategische Investitionen benötigt, z.B. zum Beteiligungserwerb, für die Entwicklung neuer Produkte und Datenverarbeitungssysteme sowie zur Finanzierung neuer Verwaltungsstrukturen. Diese vorgenannten Investitionen dürfen jedenfalls aus dem gebundenen Vermögen nicht finanziert werden, so dass eine ausreichende Eigenkapitalausstattung durch Innenfinanzierung gewährleistet sein muss. Mit Ausnahme des Gründungsstocks und der Ausgabe von Genussrechten sowie nachrangiger Verbindlichkeiten ist dem VVaG eine Außenfinanzierung nicht möglich. Dies führt zum einen zu einer hohen Konzernfestigkeit dieser Rechtsform, hat aber zum anderen, insbesondere im Ausland, zu einer erhöhten Anzahl von Demutualisierungen beigetragen. Im Fall einer Bestandsübertragung (§ 13 VAG) von einem VVaG auf eine Aktiengesellschaft sind die Mitglieder für den Verlust ihrer Rechte als Vereinsmitglieder zu entschädigen. Allerdings besteht für den VVaG die Möglichkeit, durch die Satzung festzulegen, dass die Mitgliedschaft auch nach Übertragung des Versicherungsvertrags weiterhin bestehen bleibt (§ 176 VAG). In diesem Fall ist mangels Rechtsverlust auch keine Entschädigung zu zahlen. Das Gesetz unterscheidet zwei Arten von VVaG: den sog. „großen VVaG“ sowie die „kleineren Vereine“. Letztere sind nach § 210 VAG solche VVaG, die einen sachlich, örtlich oder dem Personenkreis nach eng begrenzten Wirkungskreis haben. Wann diese Voraussetzung vorliegt, entscheidet die Aufsichtsbehörde. Die „kleineren Vereine“ genießen einerseits gewisse aufsichtsrechtliche Privilegien, v.a. in Bezug auf ihre Eigenkapitalausstattung und Rechnungslegung sowie ihre Organstruktur – z.B. wird durch die Satzung festgelegt, ob ein Aufsichtsrat zu bilden ist oder nicht (§ 210 II VAG). Andererseits unterliegen sie auch Beschränkungen, bspw. dem Verbot des Nichtmitgliedergeschäfts. Die VVaG stellen durch ihre Marktpräsenz einen wesentlichen ordnungspolitischen Faktor im Wettbewerb dar. Von den insgesamt 560 in Deutschland im Jahr 2013 zugelassenen Versicherungsunternehmen waren 257 VVaG (Quelle: GDV (Hrsg.), Statistisches Taschenbuch der Versicherungswirtschaft 2014). Ihr wirtschaftlicher Erfolg ist mit dem der Aktiengesellschaften und öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen vergleichbar. Allerdings wird die mit „Solvency II“ einhergehende Komplexität zu einer erheblichen administrativen Herausforderung v.a. für die kleineren und mittleren Versicherungsunternehmen führen, von denen zahlreiche in der Rechtsform des VVaG organisiert sind. Insbesondere wurde im Rahmen der letzten VAG-Novelle, die die Solvency-II-Vorgaben in nationales Recht implementiert, auch für die kleineren Vereine das „Vier-Augen-Prinzip“ im Vorstand statuiert. Weitere Hürden ergeben sich hinsichtlich der geforderten Unabhängigkeit der Schlüsselfunktionen bis hin zur Vorstandsebene. Insgesamt sind die kleineren Organisationen von diesen Anforderungen kostenmäßig überproportional betroffen.

Bei der Bemessung des ökonomischen Erfolgs sind die unterschiedlichen Formen der Unternehmens- bzw. Konzernfinanzierung mit zu berücksichtigen. VVaG müssen als reine Innen‑/Selbstfinanzierer darauf bedacht sein, sämtliche finanzwirtschaftlichen Belastungen selbst tragen zu können. Daher ist bei ihnen die Eigenkapitalausstattung bzw. die Solvabilitätsquote in aller Regel deutlich höher als bei – börsennotierten – Versicherungsaktiengesellschaften. Dasselbe gilt für weitere Innenfinanzierungsinstrumentarien, wie bspw. die Schadenreservequote. Die starke Fokussierung auf die Innenfinanzierung resultiert auch aus der rechtsformspezifischen Unmöglichkeit, plötzlich auftretende Unterdeckungen durch Kapitalmaßnahmen auszugleichen. Externe Kapitalerhöhungen, Ertragszuschüsse etc. sind bei einem VVaG nicht möglich. Dem – im Verhältnis zu Aktiengesellschaften – korrespondierenden Instrument einer Beitragserhöhung mit Wirkung auch für bestehende Verträge (§ 197 III S. 2 VAG) kommt praktisch nur eine geringe Bedeutung zu. Die darüber hinaus festzustellenden deutlichen Unterschiede in der Kostenquote sind hingegen nahezu ausschließlich geschäftsfeldspezifisch zu erklären. Der durchschnittlich deutlich höhere Kfz-Versicherungsanteil bei VVaG im Bereich SHUK führt dort – provisionsbedingt – zu deutlich niedrigeren Kostenquoten. Gleichzeitig sind die Schadenquoten aus demselben Grunde erkennbar höher als bei Versicherungsaktiengesellschaften und öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen.

In internationaler Hinsicht sind Gegenseitigkeitsvereine umfangreich versicherungstechnisch aktiv. Im Zuge der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit versichern europaweit auch VVaG lokale Risiken. Ebenso errichten VVaG ausländische Niederlassungen und gründen bzw. erwerben ausländische Tochtergesellschaften. Eine legislatorische Limitierung einer versicherungstechnischen Risikoübernahme durch einen inländischen VVaG außerhalb Deutschlands existiert innerhalb von Europa nicht.

Der Marktanteil der Versicherungsvereine in der Lebensversicherung sowie in der Schaden- und Unfallversicherung ist stabil. Im Bereich der Krankenversicherung besitzt die Rechtsform des VVaG seit jeher einen überproportionalen Verbreitungsgrad.

Ob diese Marktstrukturen auch unter Solvency II weiter Bestand haben werden oder ein Konsolidierungsprozess zu Veränderungen führen wird, bleibt abzuwarten.

Literatur: Wagner, F. et. al.: Stichwort „Gegenseitigkeit“, in Wagner, F. (Hrsg.): Gabler Versicherungslexikon, 2. Aufl., Wiesbaden 2017.

Autor(en): Dr. Werner Görg

 

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