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Sozialversicherung

1. Begriff: Zentrales Instrument der Sozialpolitik, das nicht im allgemeinen Haushalt geführt wird, sondern in gesonderten Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert ist (Parafiskus).

2. Merkmale: Im Wesentlichen dient die Sozialversicherung der Absicherung allgemeiner Lebensrisiken (Arbeitslosigkeit, Krankheit, Alter, Invalidität, Pflege) durch gesetzlichen Versicherungszwang.

3. Geschichte: Die deutsche Sozialversicherung ging aus der Idee genossenschaftlicher Selbsthilfe (im Bergbau bspw. Knappschaftskassen) hervor. Durch zunehmende Mitwirkung des Staats bei der Verwaltung und Aufbringung der Mittel wurde sie schließlich zum wichtigsten Teilgebiet der staatlichen Sozialpolitik.

4. Versicherungszweige („fünf Säulen der Sozialversicherung“): gesetzliche Arbeitslosenversicherung, gesetzliche Krankenversicherung, gesetzliche Rentenversicherung, gesetzliche Unfallversicherung und soziale Pflegeversicherung.

5. Rechtssystematik: In der Sozialversicherung gilt grundsätzlich das Versicherungsprinzip, das jedoch durch zahlreiche Einzelregelungen, die auf einen sozialen Ausgleich abzielen (bspw. Hinterbliebenenrente), durchbrochen ist. Von der am Versorgungsprinzip orientierten Sozialhilfe unterscheidet sich die Sozialversicherung dadurch, dass im Versicherungsfall keine Bedürftigkeitsprüfung erforderlich ist, um die gesetzlich vorgesehenen Leistungen in Anspruch nehmen zu können.

Autor(en): Prof. Dr. Bernd Raffelhüschen, Prof. Dr. Christian Hagist, Dr. Arne Leifels

 

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