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Sozialhilfe

1. Begriff: Steuerfinanzierte (Steuerfinanzierung) Leistung der öffentlichen Hand für Menschen, die in finanzielle Not geraten und hilfsbedürftig sind, mit dem Ziel, ihnen ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen. Die Sozialhilfe ist nach dem Fürsorgeprinzip ausgestaltet.

2. Rechtsgrundlage und Leistungsberechtigte: Rechtsgrundlage ist das SGB XII, das seit dem 1.1.2005 das von 1961 bis 2004 geltende Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ersetzt. Leistungsberechtigt sind nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige, die nicht in einer Bedarfsgemeinschaft mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen leben und keinen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung haben. Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft haben hingegen Anspruch auf Leistungen nach SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende, Arbeitslosengeld II). Die ehemals eigenständig geregelte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung von Personen jenseits der Altersgrenze (§ 41 SGB XII) bzw. von Personen, die volljährig und ohne Aussicht auf Besserung voll erwerbsgemindert sind, wurde in das Sozialhilferecht integriert (SGB XII, Kap. 4). Die Zuordnung der Hilfeberechtigten zum jeweiligen Leistungsrecht erfolgt primär auf der Grundlage der Erwerbsfähigkeit, die Systeme schließen sich dabei gegenseitig aus.

3. Leistungen: Das SGB XII kennt folgende Leistungsarten: a) Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27–40),
b) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41–46),
c) Hilfen zur Gesundheit (§§ 47–52),
d) Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53–60),
e) Hilfe zur Pflege (§§ 61–66),
f) Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67–69),
g) Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70–74) sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung (§ 11). Das SGB XII unterscheidet formal nicht mehr (wie zuvor das BSHG) zwischen der Hilfe zum Lebensunterhalt und der (früheren) Hilfe in besonderen Lebenslagen. Dennoch bestehen weiterhin Unterschiede bei der Einkommens- und Vermögensanrechnung im Rahmen der einzelnen Leistungsarten des SGB XII.

4. Träger: Die Sozialhilfe wird von örtlichen und überörtlichen Trägern (mit abgegrenzten Zuständigkeiten) geleistet. Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und die Kreise, soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes bestimmt wird. Die überörtlichen Träger werden ebenfalls landesrechtlich bestimmt (z.B. Regierungsbezirke, Landschaftsverbände).

Autor(en): Prof. Dr. Bernd Raffelhüschen, Prof. Dr. Christian Hagist, Dr. Arne Leifels

 

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