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Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)

Erfolgsrechnung.

1. Begriff:
Gegenüberstellung aller Erträge und Aufwendungen als die erfolgswirtschaftlichen Stromgrößen eines Unternehmens innerhalb einer Abrechnungsperiode (Geschäftsjahr). Element der externen Rechnungslegung. Die GuV bildet zusammen mit der Bilanz sowie dem Anhang den Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften (§ 264 I HGB).

2. Merkmale: Der Unterschiedsbetrag zwischen den Erträgen und Aufwendungen stellt das Unternehmensergebnis (Gewinn oder Verlust) dar. Erläuterungen zur GuV befinden sich im Anhang.

3. Besonderheiten bei Versicherungsunternehmen: Für Versicherungsunternehmen sind sowohl das Gesamtkostenverfahren (§ 275 II HGB) als auch das Umsatzkostenverfahren (§ 275 III HGB) ungeeignet, da spezifische Ertrags- und Aufwandsarten zu berücksichtigen sind. § 2 I RechVersV sieht daher ein eigenständiges Gliederungsschema für die GuV von Versicherungsunternehmen abhängig von der betriebenen Sparte vor, das durch sog. Formblätter geregelt ist: a) Formblatt 2 für Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen sowie Rückversicherungsunternehmen,
b) Formblatt 3 für Personenversicherungsunternehmen und
c) Formblatt 4 für Lebensversicherungsunternehmen, die auch das selbst abgeschlossene Unfallversicherungsgeschäft betreiben, und für Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, die selbst abgeschlossenes Krankenversicherungsgeschäft nach Art der Lebensversicherung betreiben. Gemeinsam sind den Formblättern die Form der Staffelrechnung und die Unterteilung in Versicherungstechnik bzw. Nichtversicherungstechnik.

4. Rechnungslegung nach IAS/IFRS und US-GAAP: a) Die Vorschriften des IAS 1 enthalten ein Mindestgliederungsschema für die GuV. Eine Unterscheidung in eine versicherungstechnische und eine nichtversicherungstechnische Rechnung ist nicht vorgesehen.
b) Äquivalent zu den IAS/IFRS kennen die US-GAAP für die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen keine branchenspezifische Gliederung in der Art, wie sie nach HGB mit den Formblättern gegeben ist.

Autor(en): Dr. Frank Ellenbürger, Dr. Joachim Kölschbach

 

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