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Bilanz

Handelsbilanz.

1. Begriff:
Stichtagsbezogene (Bilanzstichtag) Darstellung von Vermögen und Schulden als Bestandsgrößen eines Unternehmens. Element der Rechnungslegung. Die Bilanz bildet zusammen mit der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) sowie dem Anhang den Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften (§ 264 I HGB).

2. Merkmale: Das bilanzielle Vermögen (Aktiva, Mittelverwendung) umfasst die Gesamtheit der angesetzten und bewerteten Vermögensgegenstände, die mittels des bilanziellen Kapitals beschafft worden sind. Das bilanzielle Kapital (Passiva, Mittelherkunft) beschreibt die Höhe der dem Unternehmen in der Vergangenheit überlassenen Mittel und deren Herkunft. Die Passiva stehen einerseits als Fremdkapital (Schulden) und andererseits als Eigenkapital (Reinvermögen) zur Verfügung. Das Eigenkapital kann als Residualgröße (Saldo aus Vermögensgegenständen und Schulden) gesehen werden.

3. Abgrenzung: In Abhängigkeit vom Zweck der Rechnungslegung (Handelsbilanz, Steuerbilanz, IAS-/IFRS-Bilanz, vgl. IAS/IFRS) können unterschiedliche Gliederungen der Bilanz sowie unterschiedliche Ansatz- und Bewertungsmethoden anzuwenden sein.

4. Rechtliche Grundlagen: a) § 242 I HGB begründet eine prinzipielle Pflicht zur Darstellung des Verhältnisses von Vermögen und Schulden.
b) Die allgemeine handelsrechtliche Bilanzgliederung für Aktiva und Passiva ergibt sich aus § 266 HGB.
c) Versicherungsunternehmen haben aufgrund der Besonderheiten des Versicherungsgeschäfts eine arteigene Bilanzstruktur, die durch Kapitalanlagen und versicherungstechnische Rückstellungen geprägt ist. Deshalb existiert für Versicherungsunternehmen ein eigenes Formblatt für die Bilanz (vgl. die Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, RechVersV), das dieser besonderen Bilanzstruktur Rechnung trägt und anstelle des allgemeinen Gliederungsmusters der Bilanz (§ 266 HGB) anzuwenden ist.
d) Der Ansatz und die Bewertung der sich in der Bilanz wiederfindenden Posten werden sowohl allgemein und versicherungsspezifisch im HGB (Niederstwertprinzip, Anlagevermögen und Umlaufvermögen) als auch bilanzpostenspezifisch für Versicherungsunternehmen in der RechVersV geregelt (Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz finden sich in §§ 6–35 RechVersV).

Autor(en): Dr. Frank Ellenbürger, Dr. Joachim Kölschbach

 

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