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Niederstwertprinzip

1. Begriff: Grundsatz für die Folgebewertung nach HGB auf der Rechtsgrundlage des § 253 II–IV HGB.

2. Strenges Niederstwertprinzip: Anzuwenden auf das Umlaufvermögen. Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens sind mit dem niedrigeren Wert am Bilanzstichtag anzusetzen, der sich aus dem Vergleich des bisherigen Buchwerts mit dem aktuellen Börsenwert oder Marktpreis ergibt (ggf. Abschreibungspflicht). Nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) dürfen Abschreibungen zur Antizipation künftiger Wertminderungen nicht mehr erfolgen (eine solche Antizipation liegt bspw. vor, wenn ein Wertpapier nach dem Bilanzstichtag zu einem niedrigeren Wert als dem Wert am Bilanzstichtag verkauft wurde).

3. Gemildertes Niederstwertprinzip: Anzuwenden auf das Anlagevermögen. Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können, sofern es sich um Finanzanlagen handelt, um außerplanmäßige Abschreibungen gemindert werden, wenn eine Wertminderung am Bilanzstichtag vorliegt, die nicht von Dauer ist (Abschreibungswahlrecht bei vorübergehender Wertminderung). Bei voraussichtlich dauernder Wertminderung ist eine außerplanmäßige Abschreibung zwingend vorzunehmen (Abschreibungspflicht bei dauerhafter Wertminderung).

4. Ziele: Das Niederstwertprinzip entspricht dem Grundsatz der Vorsicht (Vorsichtsprinzip) und bezweckt bei Kapitalgesellschaften, im Interesse des Gläubigerschutzes die Ausschüttung von (nicht realisierten) Gewinnen in Höhe der nach diesem Prinzip notwendigen Abschreibungen zu verhindern.

5. Wertaufholungsgebot: Sofern der Grund für den Ansatz eines niedrigeren Werts entfallen ist, darf dieser niedrigere Ansatz nicht beibehalten werden (§ 253 V HGB).

6. Besonderheiten bei Versicherungsunternehmen: § 341b HGB bestimmt die Anwendung auf die Bewertung der Vermögensgegenstände bei Versicherungsunternehmen. Kapitalanlagen, die dafür bestimmt sind, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu dienen, können nach den Vorschriften für das Anlagevermögen bilanziert werden und müssen bei vorübergehender Wertminderung nicht abgeschrieben werden.

Autor(en): Dr. Frank Ellenbürger, Dr. Joachim Kölschbach

 

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