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Anlagevermögen

1. Begriff: Handelsrechtliche Kategorie von Vermögensgegenständen mit Konsequenzen für deren Bilanzierung (§ 266 HGB) und Bewertung (§ 253 HGB). Unter dem Anlagevermögen sind nur die Vermögensgegenstände auszuweisen, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.

2. Abgrenzungen: Grundsätzlich sind die Posten der Aktivseite der Bilanz in Anlagevermögen, Umlaufvermögen und Rechnungsabgrenzungsposten zu untergliedern (§ 266 HGB). Dagegen gilt für die Bilanz von Versicherungsunternehmen (Formblatt 1 RechVersV) keine entsprechende Unterteilung. Für Versicherungsunternehmen erfolgt die Klassifizierung in Anlagevermögen und Umlaufvermögen allein für Zwecke der Bewertung.

3. Bewertung: Vermögensgegenstände sind grundsätzlich höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um planmäßige bzw. außerplanmäßige Abschreibungen, anzusetzen (§ 253 I HGB). Das Anlagevermögen wird dabei nach dem gemilderten Niederstwertprinzip bewertet.

4. Kategorisierung bei Versicherungsunternehmen: Die Unterscheidung in Anlagevermögen und Umlaufvermögen bestimmt sich nach § 341b HGB. Vgl. auch Kapitalanlagen.

Autor(en): Dr. Frank Ellenbürger, Dr. Joachim Kölschbach

 

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