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Umlaufvermögen

1. Begriff: Handelsrechtliche Kategorie von Vermögensgegenständen mit Konsequenzen für deren Bilanzierung (§ 266 HGB) und Bewertung (§ 253 HGB). Auf Kapitalanlagen, soweit es sich um Aktien (einschl. eigene Anteile), Investmentanteile und sonstige festverzinsliche oder nicht festverzinsliche Wertpapiere handelt, sind die für das Umlaufvermögen geltenden Vorschriften (§§ 253, 256 HGB) anzuwenden, soweit sie nicht dazu bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb dauernd zu dienen.

2. Abgrenzungen: Grundsätzlich sind die Posten der Aktivseite der Bilanz in Anlagevermögen, Umlaufvermögen und Rechnungsabgrenzungsposten zu untergliedern (§ 266 HGB). Dagegen gilt für den Bilanzausweis bei Versicherungsunternehmen (Formblatt 1 RechVersV) keine entsprechende Unterteilung. Für Versicherungsunternehmen erfolgt die Klassifizierung in Anlagevermögen und Umlaufvermögen allein für Zwecke der Bewertung.

3. Bewertung: Vermögensgegenstände sind grundsätzlich höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um planmäßige bzw. außerplanmäßige Abschreibungen anzusetzen (§ 253 I HGB). Das Umlaufvermögen wird dabei nach dem strengen Niederstwertprinzip bewertet.

4. Kategorisierung bei Versicherungsunternehmen: Die Unterscheidung in Anlagevermögen und Umlaufvermögen bestimmt sich nach § 341b HGB und hat einen maßgeblichen Einfluss auf die Bewertung der Vermögensgegenstände.

Autor(en): Dr. Frank Ellenbürger, Dr. Joachim Kölschbach

 

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