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Vorsichtsprinzip

1. Begriff: Ein Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung (GoB). Das Vorsichtsprinzip ist eines der wichtigsten Prinzipien für die Bewertungsansätze im Jahresabschluss nach HGB. Es verlangt, Vermögensgegenstände (Vermögenswerte) im Zweifel eher zu niedrig und Schulden im Zweifel eher zu hoch zu bewerten, und dient damit dem Gläubigerschutz. Rechtsgrundlage ist § 252 I Nr. 4 HGB.

2. Präzisierung: Das Vorsichtsprinzip wird durch vier weitere GoB präzisiert: das Realisationsprinzip, das Niederstwertprinzip, das Imparitätsprinzip und das Wertaufhellungsprinzip.

3. Einfluss auf die Rechnungslegung nach IAS/IFRS und US-GAAP: Den Grundsatz der Vorsicht gibt es nach IAS/IFRS und US-GAAP als Ableitung aus dem Grundsatz der Verlässlichkeit. Er hat aber einen geringeren Stellenwert als das Vorsichtsprinzip nach HGB.

4. Probleme: Durch die vorsichtige Bewertung kommt es zur Bildung von Bewertungsreserven. Im Rahmen des Vorsichtsprinzips ist dies zulässig; eine willkürliche Bildung durch Unterbewertung von Aktiva oder Überbewertung von Passiva ist jedoch unzulässig. Grundsätzlich kollidiert das Vorsichtsprinzip mit dem Grundsatz des True and Fair View.

Autor(en): Dr. Frank Ellenbürger, Dr. Joachim Kölschbach

 

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