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Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)

1. Begriff: Allgemeine Grundsätze für die Buchführung und Bilanzierung (Bilanz) mit Rechtsnormcharakter. Der Begriff „Bilanzierung“ ist dabei nicht in wörtlichem, sondern in einem weiteren Sinne – d.h. unter Einschluss auch der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) und des Anhangs – zu interpretieren.

2. Merkmale: In vielen Vorschriften des HGB wird auf die GoB verwiesen. Rechtlich betrachtet sind die GoB ein Normbefehl in Form eines unbestimmten Rechtsbegriffs. Sie sind Regeln, nach denen Geschäftsvorfälle im Jahresabschluss dargestellt werden sollen, und füllen somit Lücken in der Gesetzgebung. Eine Definition des Begriffs ist im HGB nicht zu finden.

3. Elemente und deren Abgrenzung: Die GoB sind in die Rahmengrund­sätze, die Abgrenzungsgrundsätze und die ergänzenden Grundsätze unterteilt. a) Die Rahmengrundsätze umfassen (1) die Richtigkeit und Willkürfreiheit, (2) die Klarheit sowie (3) die Vollständigkeit.
b) Die Abgrenzungsgrundsätze umfassen (1) das Realisationsprinzip, (2) die Grundsätze der sachlichen und zeitlichen Abgrenzung sowie (3) das Imparitätsprinzip.
c) Die ergänzenden Grundsätze sind (1) die Stetigkeit und (2) die Vorsicht.

4. Ziele: Die GoB verfolgen v.a. das Ziel des Gläubigerschutzes. Durch die GoB wird sichergestellt, dass dem Unternehmen kein Haftungskapital entzogen wird, da der Gewinn, der die Ausschüttung begrenzt, vorsichtig und damit im Zweifel, soweit geschätzt werden muss, eher niedriger als erwartet angesetzt wird.

5. Ermittlung: Die GoB können über drei Methoden hergeleitet werden. a) Induktive Ermittlung: Bei der Induktion wird aus der Beobachtung der tatsächlichen Bilanzierungsweise von Kaufleuten auf allgemeine Grundsätze geschlossen.
b) Deduktive Ermittlung: Bei der Deduktion wird von einem übergeordneten Zwecksystem, hier den im Handelsgesetz kodifizierten Grundsätzen, auf logisch abgeleitete untergeordnete konkretisierende Grundsätze geschlossen, indem Beziehungen nachgewiesen werden.
c) Hermeneutische Ermittlung: Ist ein Gesetz nicht eindeutig, soll der Sachverhalt nach folgenden Kriterien ausgelegt werden: (1) dem Wortlaut des Gesetzes, (2) dem Bedeutungszusammenhang des Gesetzes, (3) der Regelungsabsicht bzw. den Zielen und Normvorstellungen des Gesetzgebers, (4) den objektiv-zielgerichteten Kriterien. Die hermeneutische Methode hat sich bei der Ermittlung der GoB durchgesetzt.

6. Gesetzliche Grundlagen: Abgeleitet werden die GoB aus § 252 HGB. § 238 HGB schreibt die GoB für die gesamten von Kaufleuten zu führenden Bücher vor. In §§ 243 I, 264 II und 297 II HGB wird dasselbe für den Jahresabschluss und den Konzernabschluss verlangt.

Autor(en): Dr. Frank Ellenbürger, Dr. Joachim Kölschbach

 

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