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Rechnungslegung

1. Begriff: Offenlegung von Informationen über die im Unternehmen angefallenen Geld- und Leistungsströme, über die vorhandenen Bestände an Vermögen und Kapital und über die sonstigen für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlichen Tatbestände und Vorgänge. Bestandteil des betrieblichen Rechnungswesens. Mit dem Begriff Rechnungslegung wird neben der betriebswirtschaftlichen Funktion (s.o.) zugleich das Konvolut an Informationen selbst bezeichnet.

2. Bestandteile: Handelsrechtliche Bestandteile der externen Rechnungslegung sind die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, der Anhang (zusammen: Jahresabschluss) und der Lagebericht. Aus der handelsrechtlichen Bilanz wird nach dem Prinzip der Maßgeblichkeit die Steuerbilanz abgeleitet. Versicherungsunternehmen haben zusätzlich zum Jahresabschluss und Lagebericht gemäß der Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der Aufsicht (BerVersV) einen internen Bericht (Interne Rechnungslegung), bestehend aus einer für die Aufsichtszwecke gegliederten Bilanz, einer nach Versicherungszweigen und -arten gegliederten Gewinn- und Verlustrechnung, weiteren Erläuterungen und sonstigen Rechnungslegungsunterlagen sowie ergänzende interne vierteljährliche Zwischenberichte einzureichen. Rechengrößen der externen Rechnungslegung sind das Vermögen, die Schulden und das Eigenkapital als Bestandsgrößen, die sich in der Bilanz – jeweils für einen Bewertungsstichtag – niederschlagen sowie die Aufwendungen (periodisierte Ausgaben) und die Erträge (periodisierte Einnahmen) als Stromgrößen, die in der Gewinn- und Verlustrechnung über den Zeitraum zwischen zwei aufeinanderfolgenden Bewertungsstichtagen (üblicherweise ein Jahr) kumuliert werden. Somit bestimmt die Definition von Aufwand und Ertrag bzw. Vermögen und Schulden, was inhaltlich als Erfolg eines Unternehmens anzusehen ist. Dies kann je nach angewandter Bilanzierungssystematik (z.B. HGB vs. IAS/IFRS) erhebliche Bewertungsunterschiede verursachen.

3. Rechtliche Grundlagen: a) Deutsches Recht: Allgemeine handelsrechtliche Regelungen nach den §§ 238–335a HGB und §§ 341–341p HGB, Vorschriften des AktG und des VAG, Anordnungen der Aufsichtsbehörde (z.B. die Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (RechVersV) und die Deckungsrückstellungsverordnungen) sowie Deutsche Rechnungslegungsstandards (DRS).
b) Internationales Recht: IAS/IFRS sowie deren Interpretationen. Die Bilanzierung von Versicherungsverträgen wird durch den IFRS 4 „Insurance Contracts“ geregelt.

Autor(en): Dr. Frank Ellenbürger, Dr. Joachim Kölschbach

 

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