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Deutsche Rechnungslegungsstandards (DRS)

1. Begriff: Grundsätze für eine ordnungsmäßige Konzernrechnungslegung. Die DRS wurden vom Deutschen Rechnungslegungs Standard Committee e.V. (DRSC) entwickelt und durch das Bundesministerium der Justiz (BMJ) (jetzt: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, kurz: BMJV) bekannt gemacht.

2. Ziele: Die wesentlichen Aufgaben der DRS liegen in der Schließung von Gesetzeslücken, der Konkretisierung und Auslegung von Gesetzesvorschriften sowie der Weiterentwicklung von Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) im Hinblick auf die Konzernrechnungslegung.

3. Inhalte: Durch die DRS werden Einzelregelungen der §§ 290 ff. HGB konkretisiert (bspw. zur Kapitalflussrechnung, Segment- und Lageberichterstattung). Die DRS können aber auch handelsrechtlich vorgegebene Wahlrechte einschränken. Branchenspezifische Regelungen für Versicherungsunternehmen enthalten der DRS 220 (Kapitalflussrechnung), der DRS 320 (Segmentberichterstattung) und der DRS 20, Anlage 2 (Risikobericht). Die Anwendung von Grundsätzen aus den DRS für die Abbildung der Sachverhalte im Jahresabschluss ist nur zulässig, wenn die Grundsätze dem Gesetz, der Rechtsprechung oder der herrschenden Meinung folgen. Für andere Fälle fehlt diesbezüglich die GoB-Vermutung, die der Gesetzgeber eindeutig nur für den Konzernabschluss kodifiziert hat.

Autor(en): Dr. Frank Ellenbürger, Dr. Joachim Kölschbach

 

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