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Interne Rechnungslegung

1. Begriff: Berichterstattung an die Aufsichtsbehörde. Neben der Rechnungslegung gegenüber der Öffentlichkeit (sog. externe Rechnungslegung) haben die Versicherer der Aufsichtsbehörde gegenüber einen internen, bis ins Einzelne gehenden, über die externe Rechnungslegung hinausgehenden Bericht über ihren Geschäftsbetrieb vorzulegen.

2. Rechtsgrundlagen: Die Einzelheiten sind im Gesetz (§ 39 VAG) und in der aufgrund dieser Bestimmung noch zu erlassenden Verordnung festgelegt. Die bisher insoweit geltende Versicherungsberichtserstattungs-Verordnung (BersVersV) wurde durch Art. 2 Nr. 2 der Verordnung zur Aufhebung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz v. 16.12.2015 (BGBl. 2015 I 53 v. 23.12.2015) mit Wirkung zum 1.4.2016 aufgehoben. Neben den Anforderungen im VAG und der dazu gehörenden Verordnung haben die dem Solvency-II-Regime unterliegenden Versicherer auch die von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsverordnungen 2015/2450, 2015/2451 und 2015/2452 v. 2.12.2015 (ABl. EU L 347 v. 31.12.2015) und technischen Durchführungsstandards (ITS) sowie die von EIOPA veröffentlichten Leitlinien zu beachten. Angesichts der doch reichlich komplizierten Rechtslage hat die BaFin am 19.1.2016 ein Merkblatt zu den die Versicherer und Pensionsfonds betreffenden Berichts- und Offenlegungspflichten auf ihrer Webseite veröffentlicht.

Autor(en): Dr. Helmut Müller

 

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