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Aufsichtsbehörde

1. Begriff: Staatliche Einrichtung zur Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen. Aufsicht muss indessen nicht unbedingt von staatlichen Einrichtungen wahrgenommen werden. Auch eine Aufsicht durch Selbstregulierung kommt in Betracht. So ist einer der ältesten Versicherungsmärkte, Lloyd’s of London, schließlich erst der im Vereinigten Königreich bestehenden üblichen Aufsicht unterworfen worden, als die Selbstregulierungsmechanismen bei Lloyd’s versagt hatten. Möglich ist es auch, einer privaten juristischen Person die Aufgaben der Aufsicht zu übertragen. Beispielsweise ist im Vereinigten Königreich die Financial Supervisory Authority (FSA) ein Verein, dem die Aufgaben der Finanzaufsicht (nunmehr nur noch teilweise) übergeben wurden.

2. Bundes- und Landesaufsicht: In Deutschland teilen sich der Bund und die Länder die Aufsicht (§§ 320 ff. VAG). Der Bund ist grundsätzlich für die Aufsicht über alle privaten Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds zuständig, die im Bundesgebiet ihren Sitz oder eine Niederlassung haben oder auf andere Weise das Versicherungsgeschäft betreiben. Der Bund ist ferner für die öffentlich-rechtlichen Wettbewerbsunternehmen zuständig, die über den Bereich eines Landes hinaus tätig sind. Die Länder beaufsichtigen dagegen originär die öffentlich-rechtlichen Unternehmen, die nur auf ihrem Gebiet tätig sind; diese Regelung hat viel von ihrer ursprünglichen Bedeutung verloren, da die meisten früher öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen heute privatrechtlich organisiert sind. Der Bund kann aber die Aufsicht über private Versicherungsunternehmen von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung sowie über Pensionsfonds oder öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen auf die zuständigen Landesbehörden mit Zustimmung der Landesregierungen übertragen. Das ist in der Vergangenheit, insbesondere in Bezug auf die kleinen Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG), häufig geschehen. Dadurch ist die Anzahl der unter Landesaufsicht stehenden Versicherer wesentlich größer als die der unter Bundesaufsicht stehenden. Die wirtschaftliche Bedeutung der unter Bundesaufsicht stehenden Versicherer ist jedoch ungleich höher; deren Prämienaufkommen liegt bei weit über 90 % des Gesamtprämienvolumens. Die Bundesaufsicht wird durch Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wahrgenommen, die Landesaufsicht durch die jeweils zuständigen Landesministerien.

Autor(en): Dr. Helmut Müller

 

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