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Lloyd's of London

1. Begriff: Lloyd’s of London besteht zum einem aus der Corporation of Lloyd’s und zum anderen aus dem Lloyd’s Market. Die Corporation of Lloyd´s stellt die Infrastruktur für den Lloyd’s Market bereit und agiert ferner auf dem Markt als (interne) Aufsichtsinstanz. Kunden (Policyholders), zu denen (Versicherungs‑)Unternehmen und Privatpersonen gezählt werden, haben drei Möglichkeiten, auf den Lloyd’s Market zuzugreifen: über einen Lloyd´s Broker, einen Coverholder oder eine Service Company, die in Kontakt mit einem Lloyd’s Brokertritt. Lloyd’s Broker sind Broker, die von Lloyd’s of London registriert werden und die Möglichkeit haben, Risiken auf dem Lloyd’s Market zu platzieren. Sie agieren im Auftrag ihrer Kunden und handeln Vertragsbedingungen für sie aus. Ein Underwriter, der im Auftrag eines (spezialisierten) Syndicates (Syndikats) agiert, kann wiederum das Risiko zeichnen. Coverholder sind Unternehmen, die durch einen Managing Agent, der als Manager eines Syndicates fungiert, autorisiert sind, Risiken im Namen der Members eines Syndicates zu zeichnen. Der Managing Agent wird dabei von den Members berufen. Diese wiederum können (Versicherungs‑)Unternehmen, Privatpersonen oder Limited Partnerships (LP) sein, die auch das Haftkapital für das Versicherungsgeschäft zur Verfügung stellen. Der Zusammenschluss zu einem Syndicate erfolgt für ein Jahr (mit der Option einer Verlängerung). Ein Syndicate kann auch nur aus einem Member bestehen.

2. (Aufsichts‑)Rechtliche Verhältnisse von Lloyd's of London auf dem deutschen Markt: Auch die Lloyd's Einzelversicherer (Syndikate) genießen Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit in Europa. Da Lloyd's of London keine Rechtspersönlichkeit, sondern einen Markt darstellt, bedurfte es besonderer Regeln auch im deutschen Recht. Nach § 64 VAG dürfen die Einzelversicherer die Geschäftstätigkeit nur ausüben, wenn Lloyd's of London „darauf verzichtet, Rechte daraus herzuleiten, dass die Zwangsvollstreckung auch in Vermögenswerte von Einzelversicherern erfolgt, gegen die der Titel nicht wirkt“. Ansprüche aus dem im Inland über eine Niederlassung der Einzelversicherer betriebenen Versicherungsgeschäft können nur durch und gegen den Hauptbevollmächtigten geltend gemacht werden. Ein so erworbener Titel wirkt für und gegen die an dem Versicherungsgeschäft beteiligten Einzelversicherer. Aus einem gegen den Hauptbevollmächtigten erzielten Titel kann in die von ihm verwalteten, im Inland belegenen Vermögensgegenstände aller Einzelversicherer vollstreckt werden.

Autor(en): Dr. Helmut Müller

 

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