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Versicherungslexikon

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Direktversicherung

Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung (bAV). Der Arbeitgeber (Versicherungsnehmer) erfüllt sein Versorgungsversprechen, indem er einen Lebensversicherungsvertrag auf das Leben des Arbeitnehmers (versicherte Person) abgeschlossen hat (vgl. § 1b II BetrAVG). Ungeachtet dessen, wer im Innenverhältnis die Kosten trägt (arbeitgeber- und/oder arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung), zahlt der Arbeitgeber die Versicherungsbeiträge. Das widerrufliche oder unwiderrufliche Bezugsrecht muss – im Gegensatz zur  Rückdeckungsversicherung – dem Arbeitnehmer oder seinen bezugsberechtigten Hinterbliebenen zustehen. Die Direktversicherung ist nach § 3 Nr. 63 EStG seit dem 1.1.2002 förderfähig. Sie unterliegt dem Schutz der Insolvenzsicherung durch den Sicherungsfonds für die Lebensversicherer. Mit den Aufgaben und Befugnissen des Sicherungsfonds wurde vom BMF durch Rechtsverordnung die Protektor Lebensversicherungs-AG betraut. Gem. § 221 II S. 1 VAG können deutsche Pensionskassen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen dem Sicherungsfonds freiwillig beitreten.

Autor(en): Sebastian B. Sattler

 

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