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Pensionskasse

1. Begriff: Rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung gem. § 232 VAG, die als Aktiengesellschaft (AG) oder Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) gegründet wird. Lebensversicherungsunternehmen, das ausschließlich die betriebliche Altersversorgung (bAV) durchführt (vgl. § 1b III BetrAVG). Durchführungsweg der bAV.

2. Merkmale: Eine Pensionskasse ist ein rechtlich selbstständiges Lebensversicherungsunternehmen, dessen Zweck die Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens wegen Alters, Invalidität oder Tod ist und das a) das Versicherungsgeschäft im Kapitaldeckungsverfahren betreibt,
b) Leistungen erst nach Wegfall des Erwerbseinkommens vorsieht,
c) Leistungen im Todesfall nur an Hinterbliebene erbringen darf,
d) der versicherten Person einen eigenen Anspruch auf Leistungen gegen die Pensionskasse einräumt. Leistungen können auch in Form der Rückdeckung von Versorgungszusagen der Arbeitgeber geboten werden (sog. Rückdeckungsversicherung, vgl. § 232 I Nr. 4 VAG). Die Pensionskasse erhält Beiträge, aus denen das Deckungskapital aufgebaut wird, das seinerseits in geeignete Anlageformen investiert wird. Pensionskassen müssen ihr Kapital so anlegen, dass eine möglichst hohe Sicherheit bei hoher Rentabilität gegeben ist. Sie dürfen höchstens 35 % ihres Vermögens in Aktien investieren. Damit besteht eine höhere Sicherheit, aber eine geringere Renditeaussicht als bei Pensionsfonds. Für Pensionskassen gelten die Anforderungen an die Solvabilität aus § 214 VAG.

3. Aufsicht und anzuwendende Vorschriften: Traditionell sind Pensionskassen VVaG. Sie unterliegen der Bundesaufsicht, es sei denn, die Aufsicht ist auf die Landesaufsichtsbehörden übertragen worden; dann handelt es sich i.d.R. um sog. kleinere Vereine. Für sie gelten die Sonderregeln des § 234 VAG (z.B. eine niedrigere Anforderung an die Kapitalausstattung). Bei Pensionskassen gehören auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und die fachlichen Geschäftsunterlagen (Tarife und Rechnungsgrundlagen für die Berechnung der Prämien und Rückstellungen) – wie vor der Deregulierung – weiterhin zum Geschäftsplan. Eine Teilausnahme zu dieser Sonderbehandlung gilt für die sog. regulierten Pensionskassen (§ 233 VAG). Diese sind mit den normalen Lebensversicherern vergleichbar und konkurrieren mit ihnen am Markt um die Arbeitgeber, die als Versicherungsnehmer um Altersvorsorgeprodukte nachsuchen. Regulierte Pensionskassen sollen daher auch aufsichtsrechtlich vergleichbaren Wettbewerbsbedingungen unterworfen sein.

4. Besonderheiten in der Rechnungslegung: Pensionskassen in der Rechtsform eines VVaG können von der Berechnung der Deckungsrückstellungen zum Abschlussstichtag befreit werden (§ 62 RechVersV).

Autor(en): Dr. Frank Ellenbürger, Dr. Joachim Kölschbach

 

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