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Fahrtkosten

Krankentransportkosten.

1. Begriff:
Kostenart im Gesundheitswesen für Fahrten von Patienten zu den Leistungserbringern (Arzt, Krankenhaus, Heilpraktiker etc.). Die Fahrtkosten werden von den gesetzlichen und privaten Krankenversicherungsträgern in Deutschland i.d.R. in sehr unterschiedlicher Höhe übernommen.

2. Fahrtkosten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV): Nach § 60 SGB V übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen nur noch Fahrtkosten, wenn sie im Zusammenhang mit einer Krankenkassenleistung aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Im Detail heißt das: Unter Berücksichtigung der Zuzahlung des Versicherten in Höhe von 10 % der Kosten (mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro) nach § 61 SGB V werden Fahrten zur stationären Krankenhausbehandlung und Rettungsfahrten sowie andere Fahrten von Versicherten übernommen, die während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung eines Krankenwagens bedürfen (Krankentransporte). Fahrten zur ambulanten Behandlung einschl. dem ambulanten Operieren sowie zur vor- und nachstationären Krankenhausbehandlung werden nur dann übernommen, wenn hierdurch stationäre Behandlungen vermieden bzw. verkürzt werden oder wenn diese nicht ausführbar sind. Ansonsten werden Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung nur noch in besonderen Ausnahmefällen aufgrund einer Ausnahmeregelung des Gemeinsamen Bundesausschusses unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Dialysebehandlungen) und nur nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse übernommen.

3. Fahrtkosten in der privaten Krankenversicherung (PKV): I.d.R. gilt a) bei stationärer Behandlung: Transportfahrten und Rettungseinsätze zum oder vom nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus werden tarifabhängig ohne eigene Selbstbeteiligung (Franchise) von der Versicherung getragen (meist bis 100 km);
b) bei ambulanter Behandlung: Übernahme der Fahrtkosten zum nächsten Arzt bei medizinischer Notwendigkeit (z.B. bei ärztlich bescheinigter Gehunfähigkeit) ohne eigene Selbstbeteiligung;
c) bei einem Auslandsaufenthalt: Für einen ärztlich angeordneten und medizinisch notwendigen Rücktransport aus dem Ausland werden bei einigen privaten Krankenversicherungen tarifliche Leistungen erbracht, soweit durch den Rücktransport zusätzliche Kosten entstehen (z.B. Umbuchungskosten).

Autor(en): Dr. Frank Schulze Ehring

 

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