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Fondsgebundene Kapitalanlagen

1. Begriff: Kapitalanlagen eines Lebensversicherungsunternehmens, die der Bedeckung der Leistungsverpflichtungen aus fondsgebundenen Lebensversicherungen dienen, also für Rechnung und Risiko der Versicherungsnehmer gehalten werden.

2. Merkmale: Fondsgebundene Kapitalanlagen werden in Anteilseinheiten geführt. Aus jeder Beitragszahlung des Kunden wird dem Vertrag – ggf. nach Abzug von Risikobeiträgen und Betriebskostenanteilen – eine zusätzliche Zahl von Anteilseinheiten zugeordnet. Bei Vertragsablauf wird die Ablaufleistung aus der Gesamtzahl der dem Vertrag zugeordneten Anteilseinheiten bestimmt. In der Mehrzahl der Fälle werden fondsgebundene Kapitalanlagen tatsächlich in Anteilseinheiten von Publikumsfonds deutscher oder ausländischer Kapitalanlagegesellschaften angelegt. Nach § 125 VAG können jedoch auch interne Fonds als Anlagestock gebildet und in Anteilseinheiten geführt werden, wenn Vermögensgegenstände i. S. d. Investmentgesetzes in der bis zum 21.7.2013 gültigen Fassung (§ 2 IV InvG) enthalten sind.

3. Ziele: Aus Kundensicht erlauben fondsgebundene Kapitalanlagen mit einer direkt an ihre Wertentwicklung gekoppelten Leistungsverpflichtung des Versicherers eine transparentere Gestaltung der mit einem Versicherungsvertrag verbundenen Kapitalbildung. Aus Sicht des Versicherungsunternehmens sind fondsgebundene Kapitalanlagen attraktiv, weil Kapitalanlagerisiken weitgehend von den Kunden getragen werden, so dass das Asset-Liability-Mismatch-Risiko im Vergleich zu konventionellen Lebensversicherungsprodukten deutlich reduziert ist.

4. Probleme: Die Wertentwicklung von fondsgebundenen Kapitalanlagen ist – z.B. wegen des höheren Aktienanteils – i.d.R. deutlich volatiler als die des konventionellen Sicherungsvermögens. Daher kann die künftige Wertentwicklung eines Vertrags nur grob illustriert werden, zumeist, indem die Ablaufleistungen illustriert werden, die sich bei Wertentwicklungen von 0 %, 3 %, 6 % und 12 % der zugrunde liegenden Fondsanlagen ergeben. Diese Modellrechnungen berücksichtigen jedoch – im Gegensatz zu der seit 2015 verpflichtend anzugebenden Gesamtkostenquote (Reduction in Yield) – zumeist die den Fonds direkt angelasteten Kosten nicht. Ebenso wenig wird das Risiko-Rendite-Profil der vom Versicherungsnehmer gewählten Kapitalanlage in angemessener Weise berücksichtigt. V.a. das zuletzt genannte Defizit erschwert eine sachgerechte Beurteilung und Bewertung der im letzten Jahrzehnt zunehmend aufgekommenen Hybridprodukte mit ihren sehr unterschiedlich ausgestalteten Garantien (und folglich Risiko-Rendite-Profilen).

Autor(en): Norbert Heinen

 

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