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Führungsklausel

1. Begriff: Klausel im Rahmen der Mitversicherung oder Mit-Rückversicherung, nach der z.B. bei der Versicherung eines großen Unternehmens durch mehrere beteiligte (Rück-)Versicherer untereinander vertraglich vereinbart wird, dass einer dieser (Rück-)Versicherer aktiv und passiv für bestimmte Geschäftsbesorgungen bevollmächtigt sein soll. Dieser „führende Versicherer” fertigt auch den Versicherungsschein sowie etwaige Nachträge rechtsverbindlich für alle beteiligten Gesellschaften aus; er erhält eine Führungsprovision.

2. Besonderheiten: a) Sachversicherung: Der Führende ist grundsätzlich nur zur Entgegennahme von Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers für die Beteiligten bevollmächtigt; vor Änderung des Versicherungsumfangs, der Regulierung großer Schäden und der Führung eines Prozesses (Prozessführungsbefugnis) im Namen der Beteiligten ist er zu einer Direktionsverständigung verpflichtet.
b) Transportversicherung: Der führende (Rück-)Versicherer besitzt wegen der kurzzeitigen Risiken meist weiterreichende Vollmachten und ist nur zur Änderung wesentlicher Vertragsbestandteile, z.B. zur Erhöhung der Höchstversicherungssumme, zum Einschluss des Kriegsrisikos (Kriegsklausel) und zur Änderung der Kündigungsbestimmungen, nicht berechtigt.

Autor(en): Prof. Dr. Fred Wagner, Renata Elert, Jiying Luo

 

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