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Versicherungslexikon

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Transportversicherung

1. Begriff: Versicherung der auf den Transport und die Lagerung von Gütern und auf die Transportmittel selbst gerichteten Interessen. Eigener Versicherungszweig, unter dem verschiedene Versicherungsarten zusammengefasst sind.

2. Versicherungsarten: a) Warenversicherung;
b) Kaskoversicherungen, im Einzelnen Flusskaskoversicherung, Landkaskoversicherung, Seekaskoversicherung, Wassersportkaskoversicherung. Nicht unter die Transportversicherung fallen die Kfz-Kaskoversicherung und die Luftkaskoversicherung;
c) Verkehrshaftungsversicherung;
d) Sonderzweige: Hierbei handelt es sich um aus der Warenversicherung hervorgegangene Spezialdeckungen, wie die Ausstellungsversicherung, die Reisegepäckversicherung, die Valorenversicherung u.a.

3. Geschichte: Bereits in der Antike wurden die Risiken des Seehandels durch Seedarlehen transferiert und gestreut. Nach dem Zinsverbot durch Gregor IX im Jahr 1234 entwickelten sich bis zum Ende des 14. Jahrhunderts in Norditalien die heute üblichen Versicherungsprinzipen (z.B. Prämienvorauszahlung, Mitversicherung).

4. Rechtsgrundlagen: Während die Seeversicherung nach § 209 VVG ohnehin nicht unter das Versicherungsvertragsgesetz fällt, zählen die Warenversicherung (unabhängig vom Transportweg), die Schienenfahrzeugkasko-, die Luftfahrzeugkasko-, die See-, Binnensee- und Flussschifffahrtskaskoversicherung sowie die Haftpflichtversicherungen für Land-, See-, Binnensee- und Flusstransporte (Verkehrshaftungsversicherung) zu den Großrisiken, unterliegen also nach § 210 VVG ebenso wie die laufenden Versicherungen nicht den Einschränkungen der Vertragsfreiheit. Zu beachten ist, dass die Haftpflichtversicherung von Spediteur und Lagerhalter sowie die meisten Sonderzweige nicht zu den Großrisiken zählen. Die DTV stellen Musterbedingungen für die meisten Transportversicherungen zur Verfügung; international weit verbreitet sind die englischen Institute Clauses.

Autor(en): Prof. Dr. Lutz Reimers-Rawcliffe

 

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