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Institute Clauses

1. Begriff: Von der International Underwriting Association (IUA) (früher: Institute of London Underwriters) herausgegebene Versicherungsbedingungen. Aufgrund der Bedeutung des Londoner Markts stellen die Institute Clauses gerade in der Transportversicherung den internationalen Standard dar und werden häufig auch von deutschen Versicherern verwendet.

2. Institute Cargo Clauses (ICC): Bedingungen für die Warenversicherung mit unterschiedlichen Gefahreinschlüssen. a) ICC C: Versicherung gegen die Gefahren Feuer, Explosion, Strandung, Transportmittelunfall, Entladung im Nothafen, Seewurf und Havarie grosse. Sie stellen die in den Incoterms CIF und CIP geforderte Mindestdeckung dar.
b) ICC B: Wie ICC C, zusätzlich Versicherung gegen Überbordspülen, eindringendes See- oder Flusswasser und Totalverlust ganzer Ladungsstücke beim Be- und Entladen.
c) ICC A: Allgefahrenversicherung mit den üblichen Ausschlüssen (Warenversicherung).
d) Spezialklauseln: Der Deckungsumfang der ICC kann durch die Institute War Clauses (Krieg), die Institute Strike Clauses (u.a. Streik, Terrorismus), durch güterspezifische Commodity Clauses (z.B. für Gefriergut) und andere erweitert oder modifiziert werden.

3. International Hull Clauses (IHC) und Institute Times Clauses (ITC): Bedingungen für die Seekaskoversicherung. Im Gegensatz zu den deutschen DTV-Klauseln (DTV) beruhen die IHC und die ITC auf der Deckung einzelner Gefahren.

Autor(en): Prof. Dr. Lutz Reimers-Rawcliffe

 

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