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Havarie grosse

große Haverei.

1. Begriff:
Institution des Seerechts, die bereits in der Antike bekannt war. Havarie grosse liegt vor, wenn der Kapitän eines Schiffs zur Rettung aus unmittelbarer, gemeinsamer Gefahr für Schiff und Güter außergewöhnliche Aufwendungen (z.B. zur Bergung) oder Aufopferungen (z.B. Seewurf der Güter, Strandung des Schiffs, Flutung der Laderäume bei Feuer) veranlasst. Diese Schäden und Kosten werden proportional zu den Beitragswerten von Schiff, Ladung und Frachtgeld aufgeteilt und müssen von den jeweiligen Interesseinhabern (Beitragspflichtigen) getragen werden.

2. Rechtliche Grundlagen: Havarie grosse ist in den nationalen Gesetzen der wichtigsten Handelsländer geregelt (Deutschland: §§ 588–595 HGB). Die gesetzlichen Regelungen werden in Seefrachtverträgen regelmäßig durch Vereinbarung der York-Antwerp-Rules abbedungen, bei Transporten auf Binnengewässern werden die Rheinregeln der Internationalen Vereinigung des Rheinschifffahrtsregisters(IVR)oder ähnliche Regelungen verwendet.

3. Ablauf: Auf der Grundlage des Berichts des Kapitäns (Verklarung) erstellt ein öffentlich bestellter Sachverständiger (Dispacheur) nach Ankunft des Schiffs im Ziel- oder Nothafen ein Dokument (Dispache) über Hergang, Beitragswerte, Kosten und Kostenaufteilung. Da der Reeder den Vergütungsberechtigten gegenüber für die Einbringung der Havarie-grosse-Beiträge haftet, hat er ein Pfandrecht an den Gütern. Die endgültige Abrechnung der Havarie-grosse-Beiträge kann Jahre dauern; deshalb wird der Ladungsempfänger i.d.R. eine unmittelbare Herausgabe gegen Stellung von Sicherheiten (Havarie-grosse-Verpflichtungsschein, Bankgarantie oder Bareinschuss) erwirken.

4. Versicherung: In der Warenversicherung, Valorenversicherung, Ausstellungsversicherung, Seekaskoversicherung und Flusskaskoversicherung ist Havarie grosse im Rahmen der Versicherungssumme mitversichert. a) Der Versicherer ersetzt dem unmittelbar betroffenen Versicherungsnehmer die durch Aufwendungen oder Aufopferungen entstandenen Schäden und Kosten und übernimmt dessen Forderungen gegen die anderen Beitragspflichtigen.
b) Der Versicherer ersetzt Beiträge, die der Versicherte den Vergütungsberechtigten zu zahlen hat, sofern durch die Havarie-grosse-Maßnahmen ein versicherter Schaden abgewendet werden sollte, und stellt die geforderten Sicherheiten.

Autor(en): Prof. Dr. Lutz Reimers-Rawcliffe

 

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