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Hauptversammlung

1. Begriff: Oberstes gesetzliches Organ der Aktiengesellschaft. Die Hauptversammlung ist die Zusammenkunft der Aktionäre, in deren Rahmen sie ihre Rechte ausüben (§ 118 AktG).

2. Rechte: Zu den wesentlichen Rechten der Hauptversammlung zählen nach § 119 AktG die Beschlussfassung über mögliche Satzungsänderungen, die Gewinnverteilung, die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, die Bestellung von Prüfern und Abschlussprüfern, die Genehmigung von Maßnahmen zur Kapitalbeschaffung bzw. -herabsetzung sowie die Auflösung der Gesellschaft. Dabei ist jeder Aktionär in Abhängigkeit von der Höhe seiner Unternehmensanteile stimmberechtigt.

3. Einberufung: Der Vorstand beruft unter Einhaltung verschiedener Form- und Fristvorschriften einmal jährlich eine ordentliche Hauptversammlung und im Fall eines besonderen Anlasses eine außerordentliche Hauptversammlung ein. Die Versicherungsaufsichtsbehörde (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Landesaufsichtsbehörde) kann ebenfalls die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen und Vertreter entsenden, denen auf Verlangen das Wort zu erteilen ist (§ 306 VAG).

Autor(en): Prof. Dr. Fred Wagner, Katja Brandtner, David Klimmek

 

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