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Immaterielle Vermögenswerte

1. Begriff: Identifizierbare, nicht monetäre Vermögenswerte ohne physische Substanz.

2. Beispiele: Wissenschaftliche oder technische Erkenntnisse, Entwürfe und Implementierungen neuer Prozesse oder Systeme, Lizenzen, geistiges Eigentum, Marktkenntnisse und Warenzeichen (einschl. Markennamen und Verlagsrechte) sowie damit verbundene Rechte und Werte, wie Absatzrechte, Computersoftware, Filmmaterial, Fischereilizenzen, Franchiseverträge, Hypothekenbedienungsrechte, Importquoten, Kundenlisten, Kunden- oder Lieferantenbeziehungen, Kundenloyalität, Marktanteile, Patente und Urheberrechte.

3. Behandlung in der Rechnungslegung: a) Nach handelsrechtlichen Vorschriften: Aufgrund des Vollständigkeitsgebots sind auch immaterielle Vermögensgegenstände in der Rechnungslegung zu erfassen. Vor dem Hintergrund der Nicht-Körperlichkeit und der damit verbundenen Schwierigkeiten der verlässlichen Wertermittlung ist die Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände allerdings nur in engen Grenzen erlaubt (§ 248 II HGB); zudem ist die Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände mit einer Ausschüttungssperre verbunden (§ 268 VIII HGB).
b) Nach den internationalen Rechnungslegungsvorschriften: Immaterielle Vermögensgegenstände sind anzusetzen, wenn die Definitions- und Ansatzkriterien eines Vermögenswerts sowie die postenspezifischen Ansatzkriterien: (1) Identifizierbarkeit, (2) Verfügungsgewalt über eine Ressource und (3) Bestehen eines künftigen wirtschaftlichen Nutzens erfüllt sind. Zudem gilt auch in der internationalen Rechnungslegung das strikte Ansatzverbot von Forschungsaufwendungen.

Autor(en): Dr. Frank Ellenbürger, Dr. Joachim Kölschbach

 

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