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Insolvenz

Lage eines Schuldners vor, wenn nach der Insolvenzordnung (InsO) das Insolvenzverfahren zu eröffnen ist. Nach § 16 InsO wird das Insolvenzverfahren eröffnet, wenn ein Eröffnungsgrund gegeben ist. Als Eröffnungsgründe gelten Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und, sofern der Schuldner eine juristische Person ist, Überschuldung (vgl. §§ 16–18 InsO). Nach § 17 II InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Gemäß § 18 II InsO droht der Schuldner zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Überschuldung i.S.v. § 19 II InsO liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Zweck des Insolvenzverfahrens ist es, die Gläubiger durch Verwertung des schuldnerischen Vermögens oder im Zuge eines Insolvenzplans, dann möglichst unter Erhaltung des schuldnerischen Unternehmens, gemeinschaftlich zu befriedigen (§ 1 InsO).

Autor(en): Clemens Freiherr von Weichs

 

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