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Leichtfertigkeit

1. Begriff: Gesteigerte Form der Fahrlässigkeit. Der Begriff wird allgemein im Strafrecht und auch im Bereich des Versicherungswesens im Versicherungsaufsichtsgesetz verwendet (vgl. z.B. §§ 303 II, 332 VAG). Er entspricht der groben Fahrlässigkeit im Zivilrecht bzw. Versicherungsvertragsrecht (Versicherungsvertragsgesetz).

2. Konsequenzen: Leichtfertige Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften können z.B. zur Abberufung von Personen mit Schlüsselaufgaben oder Geldbuße führen (§§ 303 II Nr. 2, 332 II VAG).

Autor(en): Prof. Dr. Roland Michael Beckmann, Professor Dr. Helmut Schirmer

 

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