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Pensionsrückstellungen

1. Begriff: Posten auf der Passivseite der Bilanz. Dient dem Ausweis ungewisser Verpflichtungen, die aus dem Durchführungsweg Direktzusagen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) resultieren.

2. Behandlung in der Rechnungslegung: Für betriebliche Pensionsverpflichtungen aufgrund von individuellen Zusagen oder einer allgemeinen Versorgungsverordnung für die bAV gilt ein Gebot zur Passivierung der Pensionsrückstellungen. Ansatzvoraussetzung ist die fehlende Sicherheit hinsichtlich der Höhe und/oder Fälligkeit der Pensionsleistungen. Ein Passivierungswahlrecht besteht, wenn es sich bei der bAV um mittelbare Zusagen handelt oder um Zusagen, die vor dem 1.1.1987 erteilt bzw. erhöht wurden.

3. Berechnung und Bewertung nach Handelsrecht: Die Berechnung beruht auf versicherungsmathematischen Grundsätzen unter Einbezug eines Rechnungszinses, der einem Durchschnittszins der letzten sieben Jahre entspricht (nach derzeitigem Gesetzesstand; die Regierung plant allerdings eine Ausdehung auf zehn Jahre), um Volatilitäten bei kurzfristigen Zinsänderungen zu vermeiden. Preis- und Kostensteigerungen werden in die Bewertung einbezogen. Der steuerliche Teilwert ist in der Handelsbilanz nicht zulässig. Der steuerlich relevante Berechnungsmodus ist in § 6a EStG geregelt.

4. Rechnungslegung nach IAS/IFRS: Der IAS 19 führt in Situationen niedriger (hoher) Marktzinssätze zu höheren (niedrigeren) Werten für die Pensionsrückstellungen, da sich der Rechnungszins am aktuellen Zinsniveau orientiert.

Autor(en): Dr. Frank Ellenbürger, Dr. Joachim Kölschbach

 

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