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Prozesskostenhilfe

1. Begriff: Vollständige oder teilweise Befreiung einer finanziell schwächer gestellten Partei von den Prozesskosten.

2. Merkmale: a) Voraussetzungen: Auf Antrag wird einer Partei Prozesskostenhilfe erteilt, wenn sie nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, wenn ferner die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung Erfolgsaussichten (siehe auch Prüfung der Erfolgsaussichten) verspricht und nicht mutwillig erscheint.
b) Bewilligung: Über den Antrag entscheidet das für die Rechtsverfolgung oder -verteidigung zuständige Gericht.
c) Umfang: Prozesskostenhilfe umfasst die Kosten der eigenen Prozessführung sowie die Gerichtskosten und kann als Darlehen gewährt werden. Im Fall des Unterliegens im Rechtsstreit müssen die gegnerischen Kosten aber vollständig aus eigenen Mitteln aufgewendet werden. Prozesskostenhilfe entfällt, soweit im Rahmen einer Rechtsschutzversicherung Rechtsschutz übernommen wurde.

Autor(en): Thomas Rainer Tögel

 

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