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Rechtsdienstleistung

1. Begriff: Nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) ist Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Das Auffinden, Wiedergeben und die lediglich schematische Anwendung von Rechtsnormen sind dagegen keine Rechtsdienstleistungen.

2. Vorschriften zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen: Die Fälle echter Rechtsanwendung – und nur diese – sind nach dem RDG einem Rechtsanwalt vorbehalten. Von Nichtanwälten können Rechtsdienstleistungen immer dann erbracht werden, wenn es sich um Nebenleistungen handelt, wie z.B. die Testamentsvollstreckung durch Banken. Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen sind ebenfalls zulässig. Rechtsdienstleistungen durch Rechtsschutzversicherer sind dagegen in Deutschland, anders als in anderen europäischen Ländern, weiterhin nicht möglich. Insbesondere im Hinblick auf verfassungs- und europarechtliche Bestimmungen ist allerdings fraglich, ob diese „lex Rechtsschutzversicherung“ Bestand haben wird.

Autor(en): Thomas Rainer Tögel

 

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