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Selbstständigkeit

1. Begriff: Gewerbliche Tätigkeit im Selbstständigenverhältnis, d.h. ohne einen anderen Arbeitgeber. In der Versicherungsbranche kann ein Versicherungsvertreter die Vermittlungstätigkeit als selbstständiger Versicherungsvermittler oder im Anstellungsverhältnis (angestellter Vermittler) ausüben. Die Versicherungsmakler haben im Verhältnis zu den Versicherern wegen der maklertypischen Unabhängigkeit von den Produktgebern stets den Status von Selbstständigen, können aber ihrerseits Untermakler im Anstellungsverhältnis beschäftigen. Während Finanzanlagenvermittler, sofern sie für nur eine Kapitalanlagegesellschaft die Finanzanlagenvermittlung betreiben, diese Tätigkeit entweder im Status eines selbstständigen Vermittlers oder eines Angestellten ausüben können, kommt für einen Honorar-Finanzanlagenberater eine Angestelltentätigkeit für einen Produktgeber nicht in Betracht, da der Honorar-Finanzanlagenberater nicht von einem Produktgeber abhängig sein kann und für seine Tätigkeit auch nicht von diesem, sondern von den Kunden bzw. Anlegern vergütetet wird.

2. Merkmale: Nach § 84 I HGB ist ein Vertreter selbstständig, wenn er seine Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Verfügt ein Vertreter nicht im wesentlichen Maße über diese Freiheiten, so ist er gem. § 84 II HGB als angestellter Vermittler und damit als Arbeitnehmer einzustufen (siehe auch Scheinselbstständigkeit). Der selbstständige Vertreter verfügt nicht über die besonderen Schutzrechte eines Arbeitnehmers in Bezug auf die Betriebsverfassung (z.B. Interessenvertretung durch einen Betriebsrat), Kündigung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und den Mindesturlaub (vgl. Betriebsverfassungsgesetz, Kündigungsschutzgesetz, Entgeltfortzahlungsgesetz und Bundesurlaubsgesetz). Nur in der Rentenversicherung kann er der Sozialversicherungspflicht unterliegen, sofern er ausschließlich für einen Auftraggeber tätig ist und keinen sozialversicherungspflichtigen Angestellten beschäftigt. Gegen Krankheit etc. muss er sich selbst absichern.

3. Besteuerung: Steuerrechtlich hat der selbstständige Vermittler die Einkommensteuer – mit der Möglichkeit des Abzugs von Betriebsausgaben – und ggf. (bei Überschreitung eines evtl. einschlägigen Freibetrags) auch die Gewerbesteuer in eigener Verantwortung abzuführen. Hingegen behält beim Angestellten der Arbeitgeber die Einkommensteuer im Wege des Lohnsteuerabzugs ein und führt diese direkt an das Finanzamt ab.

Autor(en): Dr. h.c. Josef Beutelmann, Gert Fritzer, Harald Jedich

 

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