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Sengschaden

1. Begriff: Örtlich begrenzter Schaden durch Hitzeeinwirkung oder Glut, der durch Verfärbung der versengten Stellen sichtbar wird.

2. Versicherungsdeckung: a) In der Feuerversicherung sind Sengschäden ausgeschlossen, es sei denn, sie sind Folgeschäden eines Brands.
b) In der verbundenen Hausratversicherung und in der verbundenen Wohngebäudeversicherung können Sengschäden bei einigen Versicherern mitversichert werden.

Autor(en): Prof. Dr. Thomas Köhne

 

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