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Sterbekassen

1. Begriff: Lebensversicherungsunternehmen, die nach ihrem Geschäftsplan im Inland ausschließlich Sterbegeldversicherungen anbieten, soweit der Betrag der Leistungen den Durchschnittswert der Bestattungskosten nicht übersteigt oder die Leistungen in Sachwerten erbracht werden (§ 218 I VAG).

2. Sonderregeln: Bei Sterbekassen sind die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sowie die Tarife und Grundsätze für die Kalkulation der Prämien und mathematischen Rückstellungen einschl. der verwendeten Rechnungsgrundlagen und mathematischen Formeln Bestandteil des Geschäftsplans (§ 219 III Nr. 1 VAG) und damit genehmigungspflichtig (§ 12 I VAG). Sterbekassen dürfen die in § 1 II VAG genannten versicherungsähnlichen Geschäfte (Kapitalisierungsgeschäfte, Tontinen) oder die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen nicht betreiben (§ 218 II VAG), weil sie ihrer Struktur nach für eine derartige Geschäftstätigkeit nicht geeignet sind. Umgekehrt gelten für Sterbekassen die aufsichtsrechtlichen Erleichterungen, wie sie im Wesentlichen für kleine Versicherungsunternehmen nach §§ 212 ff. VAG vorgesehen sind (§ 219 VAG). Der Bundesminister der Finanzen (BMF) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Berechnung und die Höhe der Solvabilitätsanforderungen zu erlassen (§ 220 VAG).

Autor(en): Dr. Helmut Müller, Prof. Dr. Kurt Wolfsdorf

 

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