Kleine Versicherungsunternehmen
1. Begriff: à Erstversicherungsunternehmen (nachfolgend vereinfacht), a) deren jährlich gebuchte Bruttoprämien 5 Mio. EUR und
b) deren gesamte versicherungstechnische Rückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften 25 Mio. EUR nicht überschreiten,
c) deren aktive Rückversicherung nicht mehr als 0,5 Mio EUR gebuchte Bruttoprämien oder 2,5 Mio. EUR versicherungstechnische Rückstellungen oder 10 % der gebuchten Bruttoprämien oder 10 % der versicherungstechnischen Rückstellungen ausmacht und
d) die keine Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeiten zur Abdeckung von Risiken in der Haftpflichtversicherung, Kreditversicherung und Kautionsversicherung betreiben (vgl. § 211 I VAG i.V.m. Art. 4 I Buchstabe a–e der Richtlinie 2009/138 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009). Wenn ein Erstversicherungsunterenehmen diese Voraussetzungen erfüllt und die Summengrenzen in den letzten drei aufeinanderfolgenden Jahren nicht überschritten wurden, stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass es als kleines Versicherungsunternehmen anzusehen ist (§ 211 II VAG). Abzugrenzen von kleineren Vereinen.
2. Konsequenzen: Kleine Versicherungsunternehmen müssen nicht alle Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) erfüllen, die grundsätzlich für Versicherungsunternehmen gelten; teilweise gelten auch vereinfachende Vorschriften (vgl. § 212 II VAG). Zudem bleiben für kleine Versicherungsunternehmen, für die Solvency II nicht gilt, inhaltlich weitgehend die Regelungen von Solvency I in Kraft. Kernvorschriften sind diesbezüglich §§ 213 ff. VAG, die Kapitalausstattungs-Verordnung (KapAusstV) sowie die Anlageverordnung (AnlV).
Autor(en): Prof. Dr. Fred Wagner, Katja Brandtner, David Klimmek