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Übergangsleistung

1. Begriff: Leistungsart in derprivaten Unfallversicherung. Eine Übergangsleistung wird fällig, wenn eine unfallbedingte Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit für einen bestimmten ununterbrochen Zeitraum in einer bestimmten Höhe bestanden hat.

2. Merkmale: Die Höhe der Versicherungssumme für die Übergangsleistung kann im Vertrag frei vereinbart werden. In der Regel wird die Übergangsleistung sechs Monate nach Eintritt des Unfalls fällig. Zu diesem Zeitpunkt muss noch eine unfallbedingte Beeinträchtigung von mehr als 50 % bestehen. Krankheiten oder Gebrechen dürfen nicht mitgewirkt haben. Die Anspruchsfrist zur Geltendmachung der Übergangsleistung ist auf sieben Monate nach Unfalleintritt beschränkt.

3. Modelle: Neben der normalen Übergangsleistung gibt es noch erweiterte bzw. verbesserte Leistungsmodelle, nach denen bereits ein Teil der Versicherungssumme (meist 50 %) nach drei Monaten geleistet wird, sofern zu diesem Zeitpunkt noch eine unfallbedingte Beeinträchtigung zu 100 % besteht.

4. Zwecksetzung: Mit der Übergangsleistung soll der versicherten Person bei einem schweren Unfall in den ersten Monaten eine finanzielle Unterstützung geboten werden. So können die ersten Folgekosten aufgrund des Unfalls aufgefangen werden, wie z.B. ein Verdienstausfall. Siehe auch Sofortleistung.

Autor(en): Jürgen Engel

 

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