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Versicherungslexikon

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Versicherung für fremde Rechnung

Fremdversicherung. Versicherung, die der Versicherungsnehmer im eigenen Namen zugunsten eines anderen oder mehrerer anderer (Versicherter, Bezugsberechtigter) abschließt, denen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zustehen. Rechtsgrundlagen: §§ 43–48 VVG. Der Versicherte ist auch berechtigt, die Prämie zu zahlen und dadurch einen u.U. gefährdeten Versicherungsschutz zu erhalten (§ 34 VVG). Beispiel: Bei fremdfinanziertem Kauf eines Pkw gilt die abgeschlossene Kaskoversicherung als für Rechnung des Kreditgebers genommen. Es können auch eigene und fremde Interessen gleichzeitig versichert sein (z.B. Versicherung von Waren, die unter Eigentumsvorbehalt verkauft sind).

Autor(en): Prof. Dr. Thomas Köhne

 

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